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Wann die geg­neri­sche Kfz-Ver­siche­rung einen Anwalt bezahlt

17.05.2016

Unter welchen Umständen die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten seines Unfallgegners übernehmen muss oder auch ablehnen kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Betraut ein Geschädigter einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, obwohl der Versicherer des Unfallverursachers einen Tag nach dem Unfall erklärt, den Schaden regulieren zu wollen, ist dieser in der Regel nicht zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit einem Urteil entschieden (Az.: 12 S 1523/15).

Bei einem Verkehrsunfall wurde der Pkw einer Frau so schwer beschädigt, dass es sich um einen Totalschaden handelte. Nur einen Tag nach Erhalt einer telefonischen Schadenmeldung erklärte sich der Versicherer des Unfallverursachers gegenüber der Frau schriftlich dazu bereit, den unfallbedingten Schaden regulieren zu wollen.

Die Frau beauftragte trotz allem noch am selben Tag einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Versicherer des Unfallverursachers sah darin einen Verstoß gegen die Schadenminderungs-Pflicht gemäß Paragraf 254 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und weigerte sich dementsprechend, die Kosten des Anwalts zu übernehmen. Zu Recht, urteilte das Ingolstädter Landgericht. Es wies die Klage der Geschädigten als unbegründet zurück.

Einfach gelagerter Fall

Das Gericht ging von einem einfach gelagerten Schadenfall aus, bei dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass aus der Sicht eines Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht. Hier sei für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer die Einschaltung eines Anwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst, etwa aus einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, dazu nicht in der Lage ist.

Nach Ansicht der Richter bestand in dem entschiedenen Fall angesichts der schriftlichen Regulierungszusage des gegnerischen Versicherers keinerlei Grund, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche zu betrauen. Zumal die Klägerin vor Gericht nicht den Eindruck hinterließ, ihre Forderungen nicht auch selbst durchsetzen zu können.

Ein Grund dafür, einen Anwalt einzuschalten, bestand nach Meinung des Gerichts erst in dem Augenblick, als sich der beklagte Versicherer weigerte, der Klägerin den vollständigen von ihr geforderten Betrag zu zahlen. Die daraus resultierenden Anwaltskosten hat der Versicherer zu übernehmen. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Kostenschutz für einen Rechtsstreit

Übrigens, wenn ein Pkw-Besitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, entgeht er bei zahlreichen Streitigkeiten dem Risiko, selbst auf seinen Anwaltskosten sitzen zu bleiben.

Der Rechtsschutz-Versicherer übernimmt unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen notwendigen Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, wenn Aussichten auf Erfolg bestehen und der Versicherer für den Fall eine Deckungszusage erteilt hat.

Die Kostenübernahme erfolgt zudem unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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