Open Nav Beratung anfordern

Ge­le­gent­li­cher Dro­gen­kon­sum ge­fähr­det den Füh­rer­schein

20.02.2017

Ein Gerichtsurteil zeigt, dass auch ein gelegentlicher Konsum von Cannabis eines Kfz-Fahrers zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann.

(verpd) Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Fahrer zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und wird dies durch bestimmte körperliche Auffälligkeiten unterstrichen, ist es im Interesse der öffentlichen Sicherheit, ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt auch dann, wenn er schon längere Zeit kein Cannabis mehr konsumiert hat und die Folgen des Entzugs der Fahrerlaubnis für ihn gravierend sein könnten. So lautet ein Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin (Az.: 4 B 2524/15 SN).

Ein Mann war mit seinem Auto in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei fiel den Polizisten auf, dass seine Pupillen geweitet waren und verlangsamt reagierten. Ferner hatte der Fahrer glasige Augen, war nervös, Hände und Füße zitterten und beim Augentremor-Test flatterten seine Lider. Auf das Befragen der Beamten hin gab er zu, wenige Tage zuvor mehrere Joints mit Cannabis konsumiert zu haben.

Eine anschließend durchgeführte Blutprobe ergab eine Tetrahydrocannabinol (THC)-Konzentration, einem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, von mehr als 1,0 ng/ml (Nanogramm je Milliliter) im Blutserum. Daraufhin wurden gegen den Autofahrer ein Bußgeld und ein Monat Fahrverbot verhängt. Nach Ablauf des Fahrverbots ordnete die zuständige Behörde an, dass der Betroffene ein fachärztliches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bringen müsse.

Gelegentlicher Konsum reicht schon

In dem Gutachten wurde festgestellt, dass der Mann Drogen zu sich nahm und deshalb seine Fahreignung fraglich war. Zwar sei der Urintest negativ gewesen, aber bei der körperlichen Untersuchung habe sich ein auffälliger Befund in Form eines feinschlägigen Fingertremors ergeben. Da der Antragsteller im Rahmen des Untersuchungsgesprächs keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem Drogenkonsum und insbesondere zu Dauer und Häufigkeit machte, konnte der Arzt keine genauere Diagnose erstellen.

Daraufhin entzog die Behörde dem Autofahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Sie begründete dies damit, dass THC-Konzentrationen von mehr als 1,0 ng/ml den Verdacht auf zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum nahelegten. Wenn ein Kfz-Fahrer bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum nicht mehr in der Lage sei, seinen Verbrauch und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher zu trennen, ermächtige dies zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei der Verkehrskontrolle habe sich gezeigt, dass dies beim Antragsteller der Fall sei. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da jemand, der Betäubungsmittel einnimmt, zu Euphorie, Konzentrationsverlust, Unbesorgtheit und erhöhter Risikobereitschaft neige.

Konsum und Kfz-Führen trennen

Vor dem Verwaltungsgericht beantragte der Autofahrer, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung, ohne die Entscheidung über seinen Widerspruch abzuwarten, aufgehoben werden solle. Er verwies vor allem auf den negativen Urintest. Seit der Verkehrskontrolle vor einem Jahr habe er kein Cannabis mehr konsumiert. Das Zittern der Finger bei der ärztlichen Untersuchung sei Folge der längeren Autofahrt zur Begutachtungsstelle und seiner hochgradigen Aufregung gewesen.

Die Behörde beantragte dagegen, den Antrag abzuweisen, und hob hervor, ausschlaggebend für das negative Gutachten sei gewesen, dass der Antragsteller keine näheren Angaben zu Dauer und Häufigkeit seines Cannabiskonsums machen konnte. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass er es gelegentlich konsumiere. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Autofahrers zurück und stellte fest, dass der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung hinreichend begründet habe.

Es schloss sich der Argumentation der Behörde an, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum nachgewiesen werden müsse, dass der Betroffene in der Lage sei, den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend zu trennen. Dazu sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen.

Interessen der Allgemeinheit wiegen schwerer

Gelegentlicher Cannabiskonsum liege bereits dann vor, wenn zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten Cannabis zu sich genommen werde. Dies sei bei dem Antragsteller in der Vergangenheit der Fall gewesen, wie er selbst zugegeben habe. Der negative Urintest könne allenfalls eine Konsumpause belegen.

Seit der Erstellung des Gutachtens, das zu dem Ergebnis kam, dass er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, sei im Übrigen noch kein Jahr vergangen. Da insgesamt aus Sicht des Gerichts die Interessen der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit wichtiger waren als die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers, wurde der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis bestätigt.

Übrigens: Auch das Bundesverwaltungs-Gericht entschied in einem anderen Gerichtsfall (Az.: 3 C 3.13), dass ein Kfz-Fahrer, der gelegentlich Cannabis konsumiert und bei dem eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück