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Mehr Ar­beits­un­fäl­le und mehr Wege­un­fäl­le

04.10.2016

Nach der vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. gab es im ersten Halbjahr diesen Jahres mehr Arbeits- und Wegeunfälle als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.

(verpd) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) verzeichnete in den ersten sechs Monaten diesen Jahres um 3,6 Prozent mehr Arbeits- und Wegeunfälle mit mindestens einem Schwerverletzten oder Getöteten als im ersten Halbjahr 2015. Eine alleinige Absicherung durch die gesetzliche Unfallsicherung reicht jedoch oftmals nicht aus, um als Betroffener vor den finanziellen Folgen eines solchen Unfalles umfassend abgesichert zu sein.

Die Zahl der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle ist nach einer vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) im ersten Halbjahr 2015 von 507.517 zum Vergleichszeitraum in 2016 auf 525.901 und damit um 3,6 Prozent gestiegen. Meldepflichtig ist ein Arbeits- und Wegeunfall nur, wenn eine gesetzlich unfallversicherte Person dabei getötet oder mindestens so verletzt wurde, dass der Betroffene mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Arbeitsunfallstatistik mit Licht und Schatten

Im Detail gab es von Januar bis Ende Juni 2016 434.306 meldepflichtige Arbeitsunfälle, das waren 14.156 Unfälle beziehungsweise 3,4 Prozent mehr als im ersten Halbjahr des Vorjahres.

Besonders stark war der Anstieg bei den meldepflichtigen Wegeunfällen. Insgesamt wurden in den ersten sechs Monaten diesen Jahres 91.298 Fälle registriert, was einer Zunahme gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2015 von 4.228 Wegeunfällen beziehungsweise 4,9 Prozent entspricht.

Positiv dagegen ist der Rückgang der tödlichen Arbeits- und Wegeunfälle von 340 Personen im ersten Halbjahr 2015 auf 321 Personen im gleichen Vergleichszeitraum von 2016. Insgesamt waren es 5,6 Prozent weniger Menschen, die bei einem solchen Unfall ihr Leben verloren haben. Im Detail starben bei einem Arbeitsunfall von Januar bis Ende Juni 198 Menschen (minus 2,0 Prozent) und bei einem Wegeunfall 123 Personen (minus 12,1 Prozent).

Nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz ist gesetzlich abgesichert

Grundsätzlich sind Arbeitsunfälle nur Unfälle, die Personen, welche in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, wie Arbeitnehmer oder Auszubildende, während ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden.

Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es bei Unfällen, die sich zwar während der Arbeitszeit ereignen, aber dem privaten Bereich des Versicherten zu zuordnen sind. Dies zeigen diverse Gerichtsurteile wie zum Beispiel vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 6 U 1735/12) und Verwaltungsgericht München (Az.: M 12 K 13.1024). So sind beispielsweise Unfälle während des Essens in der Kantine oder auch Unfälle, die sich auf der Toilette ereignen, keine Arbeitsunfälle und stehen damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu den Wegeunfällen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, fallen nur Unfälle, welche gesetzlich Unfallversicherte auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach Hause erleiden. Umwege für private Verrichtungen während des Arbeitsweges, wie Einkaufen, Tanken oder um einen Arztbesuch wahrzunehmen, fallen jedoch nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Bei Freizeitunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel gar nicht.

Gesetzlich limitierte Leistungen

Die Leistungen wie medizinische Versorgung, Reha-Maßnahmen sowie Geldleistungen oder Entschädigungen, darunter fällt zum Beispiel das Verletztengeld oder eine Rente, die Betroffenen von der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, richten sich nach gesetzlich festgelegten Vorgaben. Zum Beispiel erhält ein Betroffener eine entsprechende Rente, wenn der Arbeits- oder Wegeunfall zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent führt. Die Rentenhöhe richtet sich dabei nach dem Erwerbsunfähigkeitsgrad.

Bei 100 Prozent Erwerbsunfähigkeit beträgt die Vollrente jedoch maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes des Versicherten. Ist der Versicherte zwar erwerbsfähig, kann aber in seinem bisherigen Beruf nicht weiterarbeiten, hat er im Übrigen keinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Betroffene, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, haben in diesem Fall auch keinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung, da es keine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente für Personen der genannten Altersgruppe mehr gibt.

Die Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung bewirken, dass für die meisten Unfälle es keinen oder nur einen ungenügenden gesetzlichen Unfallschutz gibt. Private Versicherungs-Unternehmen bieten jedoch zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz hinsichtlich möglicher durch Unfall auftretender Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen währen hier zum Beispiel eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder eine Krankentagegeld-Versicherung.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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