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Wenn ein ge­buch­ter Flug er­satz­los ge­stri­chen wird

03.07.2017

Was einem Reisenden zusteht, wenn ihm zwei Wochen vor einer gebuchten Flugreise von seinem Reisebüro mitgeteilt wird, dass der Flug ersatzlos gestrichen wird, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Eine Fluggesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, einen Reisenden selbst darüber zu informieren, dass sein gebuchter Flug ersatzlos gestrichen wurde. Zur Erfüllung der Fristwahrung reicht es vielmehr aus, wenn sie sich der Dienste des Reiseveranstalters oder des Reisebüros bedient, bei welchem der Flug gebucht wurde. Das hat das Landgericht Landshut mit einem Urteil entschieden (Az.: 13 S 1146/16). Dieses Urteil hat einen gravierenden Einfluss auf die finanziellen Ansprüche des Reisenden gegenüber der Fluggesellschaft.

Ein Mann hatte bei einem Reisebüro einen Flug gebucht. Gut zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug wurde ihm durch das Büro mitgeteilt, dass der Flug von der Fluggesellschaft ersatzlos gestrichen worden sei. Das nahm der Reisende zum Anlass, einen Ersatzflug zu buchen. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 320 Euro machte er gegenüber dem Reisebüro geltend.

Er verlangte außerdem eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Denn es sei ausschließlich Sache einer Fluggesellschaft, einen Reisenden über einen Flugausfall zu informieren. Eine Mitteilung über einen Reiseveranstalter oder ein Reisebüro reiche seiner Meinung nach daher zur Fristwahrung nicht aus. Doch dem wollten die Richter des Landshuter Landgerichts nicht folgen. Sie gaben der Klage nur teilweise statt.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung …

Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar richtig, dass der Verordnungsgeber den Luftfahrtunternehmen die Pflicht zur Information der Fluggäste im Rahmen der Fluggastrechte-Verordnung auferlegt hat. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass sie sich hierbei nicht der Dienste Dritter bedienen dürften.

Da das Reisebüro den Kläger noch vor Ablauf der nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgeschriebenen Zweiwochenfrist über die Streichung des Fluges informiert habe, habe er keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Anders sehe es jedoch mit den Mehrkosten aus, welche dem Kläger durch die Buchung des Ersatzfluges entstanden seien. Denn die einseitige Abänderung der vereinbarten Leistung stelle eine Pflichtverletzung im Sinne von Paragraf 280 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar, für welche die beklagte Fluggesellschaft Schadenersatz zu leisten habe. Der Kläger sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, der Fluggesellschaft zuvor eine Frist zu setzen.

… aber auf Erstattung der Mehrkosten für den Ersatzflug

Denn er hatte bereits bei Buchung des Fluges weitere Buchungen (Hotel und Wohnmobil) vorgenommen, sodass er ein erhebliches Interesse an einer pünktlichen Durchführung des Fluges hatte. Ein erneutes Verlangen mit Fristsetzung, den Flug pünktlich durchzuführen, wäre auch sinnlos gewesen, nachdem ihm dessen Annullierung unmissverständlich mitgeteilt worden war, so das Gericht.

Die Fluggesellschaft musste deswegen die Mehrkosten für den vom Reisenden gebuchten Ersatzflug tragen. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Mit einer Privatrechtsschutz-Police kann man übrigens sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen. Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Prozesskosten zum Beispiel für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde. Auch wenn der Prozess verloren geht, würde der Rechtsschutzversicherer die zugesagten Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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