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Kein Raten­zu­schlag trotz ent­lasten­der Prä­mien­auf­tei­lung

25.07.2016

Viele sehen es als finanzielle Erleichterung, wenn sie ihre Versicherungsprämien nicht jährlich, sondern in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten zahlen, und nehmen dafür Zusatzkosten hin. Es gibt aber auch eine kostenlose Alternative, Prämien auf das Jahr aufzuteilen.

(verpd) Die meisten Versicherer bieten ihren Kunden die Möglichkeit, die Versicherungsprämie anstatt jährlich gegen einen Ratenzahlungszuschlag monatlich, viertel- oder halbjährlich zu bezahlen. Die Belastung des Haushaltsbudgets durch Versicherungsprämien lässt sich aber auch ohne diesen Zuschlag auf das Jahr verteilen.

Üblicherweise sind Versicherungsprämien Jahresprämien, die im Voraus zu bezahlen sind. Viele Versicherer ermöglichen ihren Kunden meist gegen einen Ratenzuschlag auch, die Prämien aufgeteilt in eine halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zu begleichen. Der Ratenzahlungszuschlag berechnet sich stets aus dem vollen Jahresbeitrag. Gestundet wird dabei immer nur ein Teil der Prämie.

So kostet beispielsweise ein Zuschlag von fünf Prozent, der häufig bei vierteljährlicher Zahlungsweise verlangt wird, stattliche 13 Prozent Effektivzins auf das ganze Jahr gerechnet. Wer eine entlastende Beitragsaufteilung auf das ganze Jahr erreichen, aber die Ratenzuschläge vermeiden möchte, kann aber auch einen anderen Weg wählen. Er muss nur die Hauptfälligkeiten der verschiedenen Policen ungefähr gleichmäßig auf das Jahr verteilen.

Damit es nicht zu Ausgabenspitzen kommt

Somit könnte zum Beispiel die Autoversicherung im Januar, die Rechtsschutz-Versicherung im Februar, die Hausratversicherung im März, die private Krankenversicherung im Mai, die Unfallversicherung im Juli und die Lebensversicherung im September fällig werden. In der Regel ermöglichen die Versicherer ihren Kunden, die Hauptfälligkeiten ihrer Versicherungsverträge auf einen gewünschten Termin zu legen – das gilt auch für bereits bestehende Verträge.

Einzige Ausnahme: Bei der Kfz-Versicherung ist in der Regel keine andere Hauptfälligkeit als der 1. Januar eines Jahres möglich und sinnvoll. Denn ein im Kalenderjahr verbesserter Schadenfreiheitsrabatt gilt erst ab der ersten Beitragsfälligkeit des nächsten Jahres. Der früheste Zeitpunkt, an dem sich die Kfz-Prämie aufgrund eines unfallfreien Jahres reduziert, ist demnach der 1. Januar des nächsten Jahres.

Um eine Entzerrung der Ausgaben zu erreichen, kann es für den Einzelnen auch sinnvoll sein, regelmäßige Ausgaben wie beispielsweise vierteljährliche Hypothekenzinsen in die Planung der Kostenaufteilung miteinzubeziehen. Dadurch lassen sich Ausgabenspitzen ohne Zusatzkosten vermeiden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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