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Welcher Ver­sicherer zahlt Ein­bruch­schäden am Haus?

17.06.2011

Reisezeit ist Einbruchzeit. Wenn Langfinger Fenster einschlagen oder Türen aufbrechen, um an Beute zu kommen, sind die Schäden am Gebäude oft größer als der Wert des erbeuteten Diebesguts. Eine neue Haustür oder ein Fenster mit Rahmen kostet schnell mehrere tausend Euro. Wohngebäude- oder Hausratpolice – welche Versicherung trägt im Ernstfall den Schaden und zahlt die Reparaturkosten?

Obwohl Türen und Fenster feste Bestandteile des Gebäudes sind, haftet für Einbruchschäden an Haus oder Wohnung nicht automatisch die Wohngebäudeversicherung. Normale Basistarife der Gebäudeversicherung schützen nur gegen Brand, Sturm, Hagel und Leitungswasser. Beschädigungen durch Einbruch sind im Regelfall nicht mitversichert. Die meisten Wohngebäudeversicherer bieten gegen Aufpreis aber den Einschluss von “Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte” an. Schauen Sie einfach in den Vertragsbedingungen Ihrer Gebäudeversicherung nach. Sind Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte ausdrücklich mitversichert, gilt der Schutz auch für äußere Einbruchschäden an Haus oder Wohnung. Versichert ist auch versuchter Einbruch, wenn der Täter also gar nicht in die Wohnräume eindringen konnte. In jedem Fall auf der sicheren Seite sind Sie bei Einbruchschäden mit einer Hausratversicherung. Der Hausratversicherer bezahlt die Schäden am Gebäude, wenn sich der Einbrecher gewaltsam Zutritt zur Wohnung des Versicherungskunden verschafft. Vandalismus innerhalb der Wohnung ist mitversichert, denn nicht selten zerstören Einbrecher auch Möbel, Elektrogeräte und andere wertvolle Wohnungseinrichtung. Achten Sie darauf, dass die Versicherungssumme Ihrer Hausratpolice dem vollen Wert Ihrer Wohnungsausstattung entspricht, sonst ersetzt der Hausratversicherer alle Schäden nur zum Teil.

Eine besondere Regel greift bei Einbruchschäden an Mietshäusern: Die Gebäudeversicherung des Vermieters zahlt Einbruchsschäden an einzelnen Wohnungen dann, wenn der Mieter keine Hausratversicherung hat. Vermieter brauchen deshalb eine Gebäudeversicherung mit Deckungsschutz für Einbruchschäden, denn nicht jeder Mieter ist hausratversichert. Praxis-Tipp: Als Vermieter können Sie die Gebäudeversicherung in der Betriebskostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen, sofern Sie dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart haben.

Quelle: finanztexter.de

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