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Wann die Kran­ken­kas­se eine Bril­le be­zu­schusst

27.02.2017

Gesetzlich Krankenversicherte, die eine Brille benötigen, müssen bis auf wenige Ausnahmen diese komplett selbst bezahlen. Dies wird sich voraussichtlich für manche, zum Beispiel für Personen, die eine Kurz- oder Weitsichtigkeit von mindestens sechs Dioptrien haben, ändern.

(verpd) Bisher beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für eine notwendige Brille nur in wenigen Fällen. Durch ein neues Gesetz, das voraussichtlich im März in Kraft tritt, werden die Ausnahmeregelungen zwar erweitert. Allerdings wird die Mehrheit derjenigen, die eine Brille benötigen, auch künftig die Kosten für eine notwendige Sehhilfe weiterhin selbst tragen müssen.

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten gemäß Paragraf 33 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Kostenzuschuss für eine Sehhilfe in Form einer Brille oder Kontaktlinsen.

Mit dem vor Kurzem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) wird der Kreis der Patienten, die einen Anspruch auf einen Kostenzuschuss für eine Sehhilfe erhalten, erweitert. Das Gesetz wird voraussichtlich noch im März 2017 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bisherige Regelung

Die Kostenübernahme für Sehhilfen durch die gesetzliche Krankenversicherung ist, wenn überhaupt ein Anrecht darauf besteht, auf einen Zuschuss in Form eines Festbetrages für Brillengläser begrenzt. Die Fassung wird nicht bezahlt. Als Festbetrag werden je nach Fall oft nur die Kosten für mineralische Gläser, nicht jedoch für leichte und bruchsichere Kunststoffgläser – mit Ausnahme von notwendigen Sportbrillen bei Kindern – bezahlt. Wer aus medizinischen Gründen statt einer Brille Kontaktlinsen benötigt, erhält in der Regel nur einen Zuschuss in Höhe der Kosten für vergleichbare Brillengläser.

Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten von medizinisch notwendigen Brillengläsern. Bei Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr gibt es nur einen Festbetragszuschuss für Sehhilfen, wenn eine schwere Sehbehinderung vorliegt. Eine derartige Sehbehinderung liegt beispielsweise vor, wenn die Sehkraft trotz Brille oder Kontaktlinsen insgesamt unter 30 Prozent liegt. Einen Zuschuss in Form eines Festbetrages gibt es für Erwachsene zudem für Sehhilfen, die zur Behandlung von Augenverletzungen und Augenerkrankungen notwendig sind.

Wer zusätzlich künftig einen Zuschuss zur Brille erhält

Nach Inkrafttreten des HHVG erhalten dann auch Kurz- und Weitsichtige einen Festbetragszuschuss, sofern sie Brillengläser mit einer Stärke von mindestens sechs Dioptrien benötigen. Auch Personen, die aufgrund einer Hornhautverkrümmung eine Brillengläserstärke von mindestens vier Dioptrien benötigen, haben dann einen Anspruch auf einen Festbetrag.

Wie bisher gilt auch weiterhin: Wer einen Festbetragszuschuss für ein Hilfsmittel wie eine Brille erhält, muss gemäß den Paragrafen 33 und 61 SGB V zehn Prozent des von der Krankenkasse bezahlten Festbetrages, maximal jedoch zehn Euro selbst dazuzahlen.

Nur wenige profitieren

Insgesamt gesehen müssen auch trotz der marginalen gesetzlichen Verbesserungen weiterhin die meisten Personen mit einer Sehschwäche für ihre Sehhilfen deutlich dazuzahlen oder diese komplett aus der eigenen Tasche bestreiten. Denn zum einen gelten auch die erweiterten Ausnahmeregelungen nur für einen kleinen Teil der Fehlsichtigen. Zum anderen deckt der Festbetrag, sofern man überhaupt einen Anspruch darauf hat, weiterhin die Kosten für das Brillengestell wie auch für qualitativ bessere Gläser, zum Beispiel entspiegelte Brillengläser, nicht ab.

Um diesem Kostenrisiko zu entgehen, empfiehlt sich eine private Krankenzusatz-Versicherung. Je nach Vertragsvereinbarung übernimmt eine solche bestehende Police beispielsweise die Kosten für Brillengestelle, aber auch für höherwertige Brillengläser bis zum vereinbarten Betrag.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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