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Die wicht­igs­ten Maß­nah­men nach ei­nem Au­to­un­fall

20.02.2017

Keiner kann davor sicher sein, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt wird oder als erster an eine Unfallstelle kommt. Daher ist es wichtig zu wissen, was in diesem Fall zu tun ist. Nichtstun kann bei bestimmten Unfallsituationen im Übrigen auch zu einer Strafe führen.

(verpd) Wer an einem Unfall beteiligt ist oder als Erster an eine Unfallstelle kommt, muss auch aufgrund gesetzlicher Regelungen bestimmte Verhaltensregeln einhalten, um beispielsweise weitere Schäden zu verhindern und Verletzten zu helfen. Zudem erleichtert eine richtige Vor-Ort-Dokumentierung des Unfalles die Schadenregulierung durch den oder die Kfz-Versicherer.

Alleine in Deutschland ereigneten sich 2015 über 2,5 Millionen polizeilich erfasste Verkehrsunfälle. Da das Risiko jederzeit hoch ist, dass man als Verkehrsteilnehmer, egal ob als Auto- oder sonstiger Kfz-Fahrer, als Fußgänger oder als Radfahrer zu einem Unfall kommt oder in einen Unfall verwickelt ist, sollte man wissen, was im Falle des Falles zu tun ist.

Vom Absichern der Unfallstelle bis zur Ersten Hilfe

Als Erstes gilt es die Unfallstelle zu sichern, um weitere Unfälle zu vermeiden. Dazu sollten das Warnblinklicht am eigenen Kfz und bei Dunkelheit zusätzlich die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden. Zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, ein Warndreieck – auf Landstraßen 100 Meter und auf der Autobahn rund 200 Meter vor der Unfallstelle – aufzustellen. Befindet sich der Unfallort an einer unübersichtlichen Stelle, zum Beispiel in einer Kurve, sollte das Warndreieck an einer gut sichtbaren Stelle am rechten Straßenrand aufgestellt werden.

Wer an einer Unfallstelle von seinem Fahrzeug aussteigt, sollte aus Sicherheitsgründen immer eine Warnweste, die im Übrigen in jedem Pkw dabei sein muss, anlegen. In vielen EU-Ländern ist übrigens nicht nur das Mitführen einer Warnweste im Pkw, sondern auch das Tragen an einer Unfallstelle Pflicht.

Wurden bei dem Unfall Personen verletzt, sind diese direkt nach der Sicherung des Unfallortes im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und der vorhandenen Erste-Hilfe-Kenntnisse zu versorgen und, wenn es der Zustand der Verletzten zulässt, aus einem eventuellen Gefahrenbereich zu bringen. Bei Kursen der diversen Hilfs- und Rettungsorganisationen, wie dem Deutschen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft lassen sich die notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse auffrischen.

Wann die Polizei gerufen werden muss

Bei einem Verkehrsunfall mit einem hohen Sachschaden oder wenn ein Unfallbeteiligter vermutlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, sollte immer unverzüglich die Polizei verständigt werden. Dies gilt auch, wenn Verletzte zu beklagen sind – in diesem Fall sollte zudem unbedingt ein Rettungsdienst (Notruf 112) angefordert werden. Die 112 gilt EU-weit sowohl vom Mobiltelefon als auch aus dem Festnetz und kann in allen Situationen, in denen ein Notarzt, die Polizei oder auch die Feuerwehr dringend benötigt werden, angerufen werden. Hilfe gibt es auch über eine Notrufsäule.

Hierzulande ist die Polizei in Notfällen zudem unter der Notrufnummer 110 zu erreichen. Bei reinen Blechschäden kann ein Abschleppdienst über eine Notrufsäule oder die kostenfreie Servicenummer des Notrufs der Autoversicherer 0800 Notfon D (0800 6683 663) angefordert werden

Beim Notruf sind in der Regel folgende Fragen zu beantworten: Wer ruft an? Wo ist die Unfallstelle? Was ist passiert? Wie viele Verletzte sind es? Welche Verletzungen liegen vermutlich vor? Wie viele Personen und Fahrzeuge sind am Unfall beteiligt? Hat sich ein reiner Sachschaden ereignet, sollten die Unfallbeteiligten nach dem Notruf hinter den Leitplanken auf die Polizei warten.

Hohe Strafen bei Unfallflucht …

Grundsätzlich gilt gemäß Paragrafen 142 StGB (Strafgesetzbuch) übrigens, dass ein Unfallbeteiligter bis zur „Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung“, also der für die Aufklärung des Unfalls notwendigen Daten, am Unfallort bleiben muss. Auch wer einen Unfall verursacht, bei dem kein anderer anwesend ist, beispielsweise ein parkendes Auto anfährt, muss eine angemessene Zeit – mindestens 30 Minuten – warten, bis der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs kommt.

Wie lange man warten sollte, hängt von den Umständen wie Tageszeit, Ort und Schadensausmaß ab. Kommt der Geschädigte nicht innerhalb der Wartezeit, muss der Unfall umgehend der Polizei gemeldet werden. Der Unfallverursacher hat außerdem seinen Namen und seine Anschrift am Unfallort zu hinterlassen. Nur in absoluten Notfällen ist es erlaubt, sich von der Unfallstelle zu entfernen, zum Beispiel um die Polizei zu verständigen, Hilfe für Verletzte zu holen oder eine Gefahrenquelle zu beseitigen.

… und/oder bei unterlassener Hilfeleistung

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt begeht Unfallflucht und kann deswegen mit einer Geldstrafe, einem Führerscheinentzug und einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Zudem kann eine Unfallflucht auch zu versicherungs-rechtlichen Nachteilen wie dem Verlust des Kaskoschutzes und/oder zu einer Regressforderung der Kfz-Haftpflicht-Versicherung in Höhe von 5.000 Euro führen.

Bei Unfällen mit Verletzten gilt zudem für alle, also für Unfallbeteiligte wie auch für Unbeteiligte, die als Erste am Unfallort eintreffen, dass sie den Verletzten helfen. Anderenfalls begehen sie unterlassene Hilfeleistung.

Konkret heißt es diesbezüglich in Paragraf 323 c StGB: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Damit der Schaden schnell erstattet wird

Für eine reibungslose Schadenabwicklung sollten Unfallbeteiligte bereits am Unfallort den Schaden umfassend dokumentieren. So sind die Daten, also Namen, Adressen und amtlichen Kennzeichen der Unfallgegner und auch Unfallzeugen aufzunehmen. Zudem sollte der Unfallhergang am besten noch am Unfallort schriftlich festgehalten werden. Sinnvoll sind hier Fotos von der Unfallstelle und den Beschädigungen sowie eine Skizze des Unfallherganges.

Bei der Dokumentation hilfreich ist ein EU-Unfallbericht, den man beim Kfz-Versicherer oder beim Webportal des GDV DL als Download erhält, und den man für solche Situationen im Pkw mitführen sollte. Kann der Unfallgegner keine Auskunft über seine Kfz-Versicherung geben, ist es möglich, die Daten beim Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0800 2502600 oder aus dem Ausland unter der Telefonnummer 004940 300330300 anhand des amtlichen Kennzeichens zu erfragen.

Jeder Unfallbeteiligte kann den Unfall direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des vermeintlichen Unfallverursachers melden, um eine Schadenregulierung einzuleiten. Laut GDV ist es jedoch auch möglich, noch am Unfallort den Schaden dem Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 2502600 zu melden. Die dort abgefragten Daten werden dann umgehend an den zuständigen Kfz-Versicherer weitergeleitet.

Den Unfall der eigenen Kfz-Versicherung melden

Zudem sollte jeder Unfallbeteiligte den Unfall dem eigenen Kfz-Versicherer umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche melden, und zwar auch dann, wenn er seiner Ansicht nach nicht Schuld am Unfall hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet nämlich nicht nur für Schäden Dritter, die man verursacht hat, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche von Unfallgegnern ab. Trägt man eine (Teil-)Schuld am Schaden, übernimmt beispielsweise eine bestehende Vollkasko-Versicherung die Schadenskosten am eigenen Pkw abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Tipps, was man als Unfallbeteiligter beachten sollte, zeigen die kostenlos herunterladbaren Broschüren „Ein Autounfall, was tun?“ und „Versicherungen für Kraftfahrzeuge“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Hier wird Unfallbeteiligten unter anderem geraten, nie ein Schuldbekenntnis abzugeben, ohne dass der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer dem zustimmt, damit eine Abwehr von möglicherweise doch unberechtigten Forderungen nicht erschwert wird.

Wer auch wissen möchte, was er speziell bei einem Unfall im Ausland zu beachten hat, kann sich den Ratgeber „Unfall im EU-Ausland“ beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. herunterladen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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