Open Nav Beratung anfordern

Unzufrieden als Kunde: Schlich­tung statt Gerichts­streit

11.09.2017

Immer wieder kommt es vor, dass sich ein Verbraucher mit einem Händler oder Dienstleister über sein Recht streitet. Ein Gerichtsstreit kostet jedoch oftmals nicht nur viel Nerven, sondern auch Zeit und Geld. Es gibt aber auch noch andere Varianten, seine Ansprüche geltend zu machen.

(verpd) Wer sich als Kunde über einen Vertragspartner ärgert und mit ihn keine Einigung im Streitfall erreicht, kann versuchen, sein Recht mithilfe eines Rechtsanwaltes und einer Gerichtsklage durchzusetzen. Doch die Anwalts- und Gerichtskosten sind oftmals hoch. Alternativ gibt es seit einiger Zeit Schlichtungsstellen, die eine kostenlose und unbürokratische Hilfe für Verbraucher bieten, um Konflikte mit Händler oder Dienstleister zu regeln.

Es gibt schon länger eine EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments, nach der es in jedem EU-Land für Streitigkeiten zwischen Kunden und Unternehmern statt einer Gerichtsklage auch andere Möglichkeiten gibt, damit ein Verbraucher sein Recht einfordern kann. Für alle Streitigkeiten im Rahmen von Verbraucherverträgen wurden in Deutschland entsprechende staatliche oder staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungs-Stellen für außergerichtliche Schlichtungsverfahren geschaffen.

Schlichtung ist für den Verbraucher kostenlos

Wer als Kunde Ärger wegen einer bestellten oder bereits gelieferten Ware, Arbeit eines Handwerkers oder sonstigen in einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag zugesicherten Leistung einer Firma hat, kann also statt mit einer Gerichtsklage sein Verbraucherrecht über eine Schlichtungsstelle einfordern.

Ein solches Schlichtungsverfahren, das laut Bundesregierung eine einfache und schnelle Möglichkeit der Streitbeilegung bietet, ist für den Verbraucher in der Regel bis auf die eigenen Porto-, Fahrt- und Telefonkosten kostenlos. Nur in Missbrauchsfällen wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Ist der Verbraucher mit dem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden, kann er immer noch einen Rechtsanwalt einschalten und das betreffende Unternehmen vor Gericht verklagen.

Derzeit ist die Teilnahme an den Streitbeilegungs-Verfahren für viele Unternehmer noch freiwillig, außer sie sind bereits per Gesetz, Satzung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen dazu verpflichtet. Jedes Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern muss jedoch seit Februar 2017 im Webauftritt und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinweisen, ob er sich bereit erklärt oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen oder nicht.

Zahlreiche Schlichtungsstellen

Mittlerweile gibt es bereits diverse Schlichtungsstellen. Dazu zählt die Allgemeine Verbraucherschlichtungs-Stelle, an der sich Verbraucher bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen wenden können, wenn es für die Angelegenheit keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt. Darüber hinaus gibt es auch die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission für Streitigkeiten aus Onlineverträgen, die Verbraucher mit einer Firma aus einem EU-Mitgliedstaat über das Internet abgeschlossen haben.

Außerdem stehen noch diverse branchenspezifische Schlichtungsstellen zur Verfügung. Eine umfassende Liste, für welche Verträge eine Schlichtung grundsätzlich möglich ist, vorausgesetzt der Unternehmer ist damit einverstanden, und welche Schlichtungsstellen es derzeit gibt, kann kostenlos online beim Bundesamt für Justiz heruntergeladen werden.

Nachfolgend Beispiele von branchenspezifischen Schlichtungsstellen

Kostenschutz für alle Fälle

Um ein Streitschlichtungs-Verfahren anzustoßen, muss sich der Verbraucher zuerst an die Schlichtungsstelle wenden. Wurde jedoch bereits ein Gerichtsverfahren gegen einen Unternehmer angestrengt, ist in der Regel der für den Verbraucher kostenlose Schlichtungsweg über eine Schlichtungsstelle im Nachhinein nicht mehr möglich. Wer jedoch zuerst eine Streitbeilegung über die Schlichtungsstelle versucht und mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann immer noch mithilfe einer Gerichtsklage versuchen, seine Forderungen oder sein Recht durchzusetzen.

Weitere Details zur Verbraucherschlichtung enthalten die Webauftritte des Bundesministeriums der Justiz und des Verbaucherschutzes (BMJV) sowie der Allgemeinen Verbraucherschlichtungs-Stelle des Zentrums für Schlichtung e.V. (www.verbraucher-schlichter.de). Informationen zu Schlichtungen bei Streitigkeiten um Onlineverträge bietet der Onlineauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland und deren herunterladbare Broschüre „Das ist Schlichtung“. Einen Leitfaden für Unternehmen zum Thema Verbraucherschlichtung steht beim BMJV zum Download zur Verfügung.

Wer keine Schlichtung will oder keinen Erfolg damit hat, kann mithilfe eines Gerichtsverfahrens versuchen, zu seinem Recht zu kommen. Das Kostenrisiko eines solchen Gerichtsstreits lässt sich mit einer passenden Rechtsschutzpolice umgehen. Eine bestehende Verkehrs-, Privat- und Berufsrechtsschutz-Police übernimmt zum Beispiel die Prozesskosten für zahlreiche Vertragsstreitigkeiten aus Verbraucherverträgen, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage gegeben hat.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück