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Verletzt beim Firmen-Fuß­ball­turnier

12.09.2016

Ein Gerichtsurteil belegt, inwieweit Teilnehmer einer betrieblich organisierten Sportveranstaltung gesetzlichen Unfallversicherungs-Schutz genießen.

(verpd) Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung der Beschäftigten eines Unternehmens dienen und keinen betrieblichen Zweck haben, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb hat es das Sozialgericht Koblenz in einem Urteil abgelehnt, einen Unfall während eines Fußballturniers unter Kollegen als Arbeitsunfall anzuerkennen (Az.: S 2 U 54/13).

Ein Mitarbeiter eines Betriebes mit gut 300 Mitarbeitern organisierte traditionell einmal pro Jahr ein Fußballturnier unter Kollegen. Es fand auf einem Platz statt, der zu dem Unternehmen gehörte. Alle Mitarbeiter waren als Spieler und Zuschauer eingeladen. Es gab Essen und Trinken zu günstigen Preisen – und am Ende wurde ein Siegerpokal überreicht.

Während des Spiels knickte der Kläger um und zog sich einen Bänderriss im Bereich des linken Fußes zu. Der für den Betrieb zuständige gesetzliche Unfallversicherungs-Träger lehnte es jedoch ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nur wenige Teilnehmer

Die Begründung der Ablehnung: Die Veranstaltung habe mit 32 Teilnehmern nicht der Förderung der gesamten Betriebsgemeinschaft gedient, sondern nur einen begrenzten Interessenkreis von Sportinteressierten angesprochen.

Es habe sich dabei deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung, sondern um eine reine Sportveranstaltung gehandelt. Durch den Wettkampfcharakter sei sie auch nicht dem versicherten Betriebssport zuzuordnen.

Gegen die Ablehnung zog der verunfallte Arbeitnehmer vor Gericht. Aus seiner Sicht war es schon deshalb eine betriebliche Veranstaltung, weil sich die Einladung zu dem Fußballturnier an alle Mitarbeiter des Hauses gerichtet hatte. Mit den angebotenen Speisen und Getränken habe es auch so etwas wie ein Rahmenprogramm gegeben, sodass die Teilnahme auch für reine Zuschauer interessant war.

Nicht im Interesse des Unternehmens

Das Sozialgericht Koblenz folgte dieser Argumentation aus folgenden Gründen nicht: Der Unfall habe sich nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit ereignet, sondern im Rahmen der Freizeitgestaltung. Das Fußballturnier sei keine Veranstaltung gewesen, die im Interesse des Unternehmens liegt wie dies bei einem Event, das der Pflege zur Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, der Fall wäre.

Es habe nämlich nicht der spielerische und gesellige Charakter der sportlichen Betätigung im Vordergrund gestanden, sondern der Wettkampfaspekt. Dies habe sich auch daran gezeigt, dass es kein geselliges Beisammensein von Spielern und Zuschauern zum Abschluss gab. Zudem wurde das Turnier nur einmal im Jahr abgehalten, diente also nicht dazu, regelmäßig durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastungen auszugleichen. Deshalb wies das Gericht die Klage ab.

Das Gerichtsurteil zeigt, dass in vielen Lebensbereichen, in denen sich Unfälle ereignen können, wie beispielsweise in der Freizeit, kein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Doch selbst wenn die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, gibt es oftmals finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen. Damit man im Falle eines Unfalles immer vor finanziellen Problemen aufgrund bleibender gesundheitlicher Schäden geschützt ist, empfiehlt sich eine private Absicherung. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen an.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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