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Falsch ab­ge­bo­gen auf dem Weg zur Ar­beit

09.01.2017

Warum es Probleme mit dem gesetzlichen Unfallschutz geben kann, wenn man sich auf dem Weg zur Arbeit verfährt, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Wer auf dem Weg zu seiner Arbeit in die falsche Richtung abbiegt und dadurch den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte verlässt, steht nur unter ganz besonderen Umständen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er auf dem Abweg einen Unfall erleidet. Das hat das Bundessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: B 2 U 16/15 R).

Ein Arbeitnehmer war mit seinem Pkw von seiner Wohnung aus auf dem Weg zur Arbeit, als er nach dem Verlassen einer Autobahn aus ungeklärten Gründen in die falsche Richtung abbog. Als er nach knapp drei Kilometern seinen Fehler bemerkte, versuchte er auf einer vierspurigen Bundesstraße verbotswidrig zu wenden. Dabei stieß er mit einem hinter ihm auf der Überholspur fahrenden Fahrzeug zusammen. Der Arbeitnehmer wurde bei dem Unfall so erheblich verletzt, dass er keine Erinnerung mehr an den Unfallhergang hatte.

Er konnte folglich den Grund für sein Falschabbiegen nicht benennen. Die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte es ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen. Das begründete sie damit, dass der Arbeitnehmer ohne erkennbare betriebliche oder verkehrstechnische Gründe den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte verlassen hatte. Er könne daher keine Leistungen beanspruchen. Gegen die Leistungsablehnung wehrte sich der betroffene Arbeitnehmer und reichte eine entsprechende Gerichtsklage ein.

Niederlage in letzter Instanz

Mit ihrer Argumentation hatte die Berufsgenossenschaft zunächst keinen Erfolg. Sowohl das in den Vorinstanzen mit dem Fall befasste Sozialgericht Frankfurt als auch das Hessische Landessozialgericht waren der Meinung, dass sich der Unfall in einem inneren Zusammenhang mit dem Hinweg des Versicherten zu seiner Arbeitsstätte ereignet hatte.

Denn es habe keinerlei Anhaltspunkte für ein privates eigenwirtschaftliches Ziel des Klägers gegeben, bewusst von dem direkten Weg zu seiner Arbeit abzuweichen. Darauf deute das Wendemanöver auf der Bundesstraße hin. Dieses sei nämlich ein Indiz dafür, dass der Kläger seinen Fehler bemerkt habe und korrigieren wollte, um noch rechtzeitig zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen.

Doch dem wollte sich das von der Berufsgenossenschaft angerufene Bundessozialgericht nicht anschließen. Es gab der Revision der Berufsgenossenschaft statt und wies die Forderung des Klägers auf Anerkennung des Unfalls als versicherten Wegeunfall ab.

Von den Umständen des Einzelfalls

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass nicht jedes irrtümliche Abweichen vom direkten Weg zur beziehungsweise von der Arbeitsstätte zu einem Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungs-Schutzes führt. Entscheidend seien jedoch die Umstände des Einzelfalls. So beendeten zum Beispiel irrtümliche Abweichungen, die auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren, wie zum Beispiel Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderten Wegen oder dergleichen beruhen, nicht den Versicherungsschutz.

In derartigen Fällen resultiere das Verirren nämlich aus Umständen, die sich aus der äußeren Beschaffenheit des Verkehrsraumes ergeben, den ein Versicherter aus betrieblichen Gründen nutzt. Verfahre sich ein Versicherter hingegen aufgrund von Umständen, die in seiner Person liegen, wie etwa Unaufmerksamkeit aufgrund angeregter Unterhaltung, Telefonieren während der Fahrt und Ähnlichem, so sei das seinem eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Bereich zuzuordnen.

„Deshalb ist für die Frage, ob auf einer irrtümlichen Wegabweichung Versicherungsschutz besteht, entgegen der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts nicht allein die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich, sondern auch die den Irrtum begründenden Umstände“, so das Bundessozialgericht.

Eine Frage des Beweises

Die Richter räumten zwar ein, dass aufgrund des unfallbedingten Gedächtnisverlustes des Klägers nicht geklärt werden konnte, warum er falsch abgebogen war. Es sei jedoch seine Sache zu beweisen, dass dafür keine Gründe verantwortlich waren, die in seiner Person liegen. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Damit es nach einem Unfall aufgrund von bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch zu finanziellen Problemen kommt, sollte man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen, wie der Fall zeigt.

Denn zum einen stehen viele Ereignisse und Tätigkeiten, auch wenn sie auf den ersten Blick in den unmittelbaren Bereich der Berufsausübung fallen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz. Und selbst wenn es für einen Unfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gibt, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken.

Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch zahlreiche, für den individuellen Bedarf passende Lösungen, damit man nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht auch noch finanzielle Probleme bekommt. So lassen sich beispielsweise mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten absichern.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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