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Von schmutziger Wä­sche und an­de­ren Rei­se­mängeln

29.08.2016

Schadenersatzansprüche wegen Reisemängeln beschäftigten regelmäßig die Gerichte. Wie betroffene Reisende reagieren sollten, um Aussicht auf eine Entschädigung zu haben, zeigt ein veröffentlichtes Urteil.

(verpd) Reisemängel sind einem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle anzuzeigen. Eine Meldung bei der Hotelrezeption ist dafür nicht ausreichend. Sofern zumutbar, müssen Reisende außerdem ein Angebot annehmen, in ein anderes geeignetes Hotel umzuziehen. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden (Az.: 264 C 25862/11).

Zwei Reisende hatten eine zweiwöchige All-inclusive-Pauschalreise nach Griechenland gebucht und dafür knapp 2.000 Euro gezahlt. Kurz nach ihrer Ankunft im Hotel fanden sie zahlreiche Mängel vor, zu denen großflächiger Schimmelbefall an den Wänden des Badezimmers, schmutzige Wäsche, eine defekte Klimaanlage und weitere Unannehmlichkeiten gehörten. Diese Mängel hatten die Reisenden zwar an der Rezeption des Hotels angezeigt, nicht jedoch, wie in den Reisebedingungen ausdrücklich vereinbart, dem Reiseunternehmen oder einem seiner Vertreter.

Bei diesem beschwerten sie sich erst zehn Tage nach ihrer Ankunft. Ein Angebot des Reiseleiters, die restliche Zeit der Reise in einem anderen Hotel zu verbringen, lehnte das Pärchen ab. Denn ein Umzug sei ihnen so kurz vor Abreise nicht mehr zuzumuten. Sie verklagten den Reiseveranstalter nach ihrer Rückkehr stattdessen auf Rückzahlung eines erheblichen Teils des Reisepreises sowie auf Zahlung von Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Damit hatten sie jedoch keinen Erfolg.

Zu spät

Das Münchener Amtsgericht wies nämlich die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts bestanden für die ersten zehn Tage allein schon deswegen keine Ansprüche, weil die Mängel lediglich an der Hotelrezeption angezeigt wurden, ohne den Reiseveranstalter zu informieren.

Eine direkte Information des Veranstalters sei jedoch erforderlich gewesen. Denn nur so hätte dieser eine Chance gehabt, adäquat auf die Beschwerde zu reagieren.

Das hatte er am zehnten Tag auch unverzüglich gemacht, als er den Klägern anbot, in ein anderes Hotel umzuziehen. Da die Kläger dieses Angebot abgelehnt hatten, standen ihnen auch für die restliche Reisezeit weder Minderungs- noch Schadenersatzansprüche zu. Denn ein Umzug wäre dem Pärchen nach Meinung des Gerichts durchaus zumutbar gewesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Beratung und Kostenschutz im Streitfall

Übrigens: Wer eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung hat, kann auch ohne Angst vor den anfallenden Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten sein Recht notfalls gerichtlich durchsetzen. Hier ist in der Regel automatisch ein sogenannter Vertragsrechtsschutz miteingeschlossen.

Dieser deckt nicht nur Streitigkeiten aus Reise-, sondern auch aus anderen Alltagsverträgen, beispielsweise Kaufverträgen von Ge- und Verbrauchsgütern wie Möbeln, Elektrogeräten oder Kleidung sowie Reparaturaufträgen, ab. Darüber hinaus übernimmt eine solche Rechtsschutz-Police im Versicherungsfall auch die Verteidigungskosten für zahlreiche andere Streitigkeiten.

Viele Versicherer bieten zudem auch eine Beratungshotline an, die darüber informiert, was im Ernstfall zu tun ist, damit der Versicherte sein Recht zum Beispiel als Reisender auch durchsetzen kann.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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