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Führer­schein­ent­zug für be­trun­ke­nen Fuß­gän­ger?

24.10.2016

Ein Gerichtsurteil zeigt, wann auch einem Fußgänger, der zu tief ins Glas geschaut hat, die Entziehung seiner Pkw-Fahrerlaubnis droht.

(verpd) Einem Führerscheinbesitzer, der in betrunkenem Zustand als Fußgänger randaliert hat, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn er sich weigert, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier hervor (Az.: 1 L 1375/16.TR).

Ein Mann war dabei beobachtetet worden, als er von einem fremden Fahrrad die Reifen abmontierte. Bei seinem anschließenden Weg durch die Stadt zeigte er sich äußerst aggressiv. Er trat gegen diverse Hauswände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen. Bei einer durch die herbeigerufene Polizei veranlassten Blutuntersuchung wurde bei ihm eine Blutalkohol-Konzentration von 2,5 Promille festgestellt.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von dem Zwischenfall erhalten hatte, forderte sie den Mann dazu auf, sich zur Klärung einer möglichen Alkoholabhängigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen. Das entsprechende Gutachten brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht bei. Ihm wurde daher die Erlaubnis entzogen, als Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dagegen wollte sich der Betroffene gerichtlich wehren.

Besondere Umstände

Doch die Richter der 1. Kammer des Trierer Verwaltungsgerichts gaben der Fahrerlaubnisbehörde recht und wiesen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zurück. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass eine einmalig festgestellte höhere Alkoholkonzentration für sich gesehen noch keinen ausreichenden Hinweis auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit bietet.

Durch das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers ergäben sich jedoch weitere besondere Umstände, die bei einer Gesamtbetrachtung zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigen würden.

„Jedenfalls liegt die Annahme nicht fern, dass das im Polizeibericht festgehaltene, auffällig aggressive Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozialadäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen ist“, so das Gericht. Dieser Verdacht werde noch dadurch genährt, dass der Beschwerdeführer laut Polizeibericht trotz der hohen Alkoholisierung „absolut klar und berechnend“ gewirkt habe.

Verdacht auf Alkoholabhängigkeit

Dies sei eine weitere Hinweistatsache dafür, dass bei dem Antragsteller eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol mit dem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit bestehe.

Nach all dem lägen hinreichende tatsächliche Umstände für eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers vor, welche einer Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderten.

Darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Taten nicht mit einem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen war, komme es nicht an.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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