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Kran­ken­ver­si­che­rungs-Bei­trä­ge: Wenn der Fis­kus „nein“ sagt

21.06.2017

Ein privat Krankenversicherter hatte die Beiträge für seine Versicherung dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht. Dabei erlebte er eine Überraschung, die erst vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geklärt werden konnte.

Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat Krankenversicherter selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Versicherers zu erhalten, können dem Finanzamt gegenüber weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. April 2017 entschieden (11 K 11327/16).

Der Kläger hatte eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Die Beiträge für die Versicherung machte er in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend.

Daran war aus Sicht des Finanzamts grundsätzlich nichts einzuwenden. Doch als die Steuerbehörde erfuhr, dass der Kläger für das Vorjahr eine Beitragsrückerstattung seines Versicherers erhalten hatte, korrigierte sie den Steuerbescheid. Das Finanzamt berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich des Erstattungsbetrages.

Gerechtfertigtes Verlangen?

Damit war der Kläger nicht einverstanden. Nach erfolglosem Widerspruch zog er daher vor das Finanzgericht. Dort machte er geltend, dass er im Streitjahr für ärztliche Behandlungen einen Betrag aufgewandt habe, welcher die Erstattung durch seinen Versicherer deutlich übersteige. Die Berücksichtigung der gesamten von ihm gezahlten Beiträge als Sonderausgaben sei daher gerechtfertigt.

Wenn diese jedoch nicht vollständig im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten, so müssten zumindest seine Mehraufwendungen für die ärztlichen Behandlungen als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt anerkannt werden.

Doch dem wollte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht folgen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Keine Berücksichtigung möglich

Nach Ansicht der Richter ist weder eine direkte noch eine indirekte Berücksichtigung der von dem Kläger seinem Versicherer nicht zur Erstattung eingereichten Arztrechnungen als Sonderausgaben möglich. Denn die von dem Kläger aufgewandten Beträge seien nicht als Beitrag zu einer Krankenversicherung im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG anzusehen.

Bei den von dem Kläger getätigten Mehraufwendungen handele es sich auch nicht um außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG. Dazu zählten zwar nach einer Entscheidung des Gesetzgebers auch Krankheitskosten. Diese seien jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger sich ihnen nicht entziehen könne, das heiß wenn sie ihm zwangsläufig erwüchsen.

Davon könne im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Denn er habe zwecks Erlangung der Beitragsrückerstattung freiwillig auf den durchaus gegenüber seinem privaten Krankenversicherer bestehenden Erstattungsanspruch verzichtet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls haben die Richter Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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