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Scha­den­er­satz­kla­ge nach Sturz bei Ver­fol­gungs­jagd

21.07.2016

Bei der Verfolgung einer vermeintlich Unfallflüchtigen war ein Mann schwer gestürzt. Anschließend ging es vor Gericht um die Frage, ob ihm deswegen Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche zustehen.

Wer einen Unfallgegner nach einem leichten Verkehrsunfall zu Fuß verfolgt und dabei zu Schaden kommt, hat nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19. März 2015 hervor (9 C 556/14).

Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins war der vordere Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs bei einem Spurwechsel im Stop-and-go-Verkehr vom Heck eines Busses berührt und beschädigt worden.

Erhebliche Knieverletzung

Die Busfahrerin hatte den Vorfall offenbar nicht bemerkt. Denn sie fuhr langsam weiter. Weil er den Bus wegen der Verkehrsverhältnisse mit seinem Fahrzeug nicht verfolgen konnte, stieg der Kläger kurzerhand aus und lief ihm hinterher, um die Fahrerin zur Rede zu stellen.

Doch bei der Verfolgungsjagd stürzte der Kläger auf der regennassen Fahrbahn so unglücklich, dass er sich eine erhebliche Knieverletzung zuzog. Er verklagte den Halter des Busses daher auf Ersatz der Behandlungskosten sowie auf die Zahlung eines Schmerzensgelds.

Allgemeines Lebensrisiko

Ohne Erfolg. Das Bremer Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass Schäden eines Verkehrsteilnehmers entstehen bei der Verfolgung eines nach einem Verkehrsunfall flüchtenden Fahrers von diesem beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind.

Das setze aber voraus, dass der Fahrer den Unfall offenkundig bemerkt hat beziehungsweise hätte bemerken müssen. Davon ging das Gericht in dem entschiedenen Fall jedoch nicht aus.

Anstatt den Bus zu Fuß zu verfolgen, hätte der Kläger daher dessen Kennzeichen notieren und die Polizei verständigen müssen, die sodann den Halter ermittelt hätte. Nach Überzeugung des Gerichts lagen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger auf seinem Schaden sitzen geblieben wäre, wenn er den Bus nicht zu Fuß verfolgt hätte.

Bei dem Sturz des Klägers auf der regennassen Straße hat sich folglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, welches keine Schadenersatzansprüche auslöst.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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