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„Beipackzettel“ für Nicht-Lebens­ver­sicherungen fixiert

14.08.2017

Die EU-Kommission hat die Detailregeln zur Gestaltung des Kurzinformations-Dokuments für Nichtleben-Produkte verabschiedet.

Die EU-Kommission hat die Durchführungs-Bestimmungen zum „Ipid“ beschlossen. Die Verordnung führt im Detail aus, wie das von der Versicherungsvertriebs-Richtlinie vorgeschriebene Kurzinformations-Dokument für Nicht-Lebensversicherungen aussehen muss. Weitere Detailregeln für die IDD sollen in den kommenden Wochen folgen.

Die Versicherungsvertriebs-Richtlinie enthält eine Reihe von Regelungen darüber, wie Kunden über Versicherungsprodukte zu informieren sind.

Eine davon ist das in Artikel 20 verankerte Gebot, für Nicht-Lebensversicherungen – wie sie in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführt sind – ein Kurzinformations-Dokument auszuhändigen.

Inhalt und Aussehen dieses „Informationsblatts zu Versicherungsprodukten“, auf Englisch „Insurance Product Information Document“ (kurz: Ipid), sind in der IDD grundsätzlich vorgezeichnet, aber, so sieht es die IDD vor, von der EU-Kommission näher zu definieren.

Einen Vorschlag dazu hatte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Eiopa) bereits zu Jahresbeginn vorgelegt.

Zwei A4-Seiten, ausnahmsweise auch drei

Am Freitag teilte die EU-Kommission nun mit, dass sie die „technischen Durchführungsstandards“ („Implementing Technical Standard“, ITS), wie es korrekt heißt, verabschiedet hat.

Die Verordnung legt fest, dass das Ipid auf nicht mehr als zwei A4-Seiten – in begründbaren Ausnahmefällen drei Seiten – die Schlüsselinformationen zu dem jeweiligen Produkt in einfacher Sprache verständlich darbieten soll.

An prominenter Stelle ist im Ipid aber darauf hinzuweisen, dass die vollständigen vertraglichen und vorvertraglichen Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind.

Standardisierte inhaltliche Gliederung

Inhaltlich muss das Ipid insbesondere Angaben zur Art der Versicherung, zum Deckungsumfang, zu den Verpflichtungen des Kunden, zur Zahlungsweise, zur Vertragsdauer und zur Vertragskündigung machen. Die Verordnung gibt auch vor, wie diese Informationen zu gliedern sind.

Jeder Abschnitt im Ipid soll außerdem mit einem Symbol versehen sein, das den Inhalt optisch zum Ausdruck bringt. Beispiel: Die Auskunft über die Hauptrisiken wäre mit einem weißen Schirm auf grünem Hintergrund (oder einem grünen Schirm auf weißem Hintergrund) zu kennzeichnen.

„Informationen für informierte Entscheidung“

„Diese neuen Regeln werden es den Konsumenten erlauben, alle Informationen zu erhalten, die erforderlich sind, um eine informierte Entscheidung zu treffen, wenn sie Versicherungsprodukte wie eine Auto-, Reise- oder Hausversicherung kaufen“, ist man in der Kommission überzeugt.

Die Verordnung muss noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Anders als eine Richtlinie ist sie nicht in nationales Recht umzusetzen, sondern direkt anwendbar.

Die Verordnung – sie ist derzeit nur in der Fassung des Entwurfs in englischer Sprache verfügbar – kann von einer Webseite der EU-Kommission heruntergeladen werden.

Weitere IDD-Durchführungsregeln in den nächsten Wochen

Die Kommission kündigte am Freitag an, dass in den kommenden Wochen weitere Durchführungs-Bestimmungen zur IDD beschlossen werden.

Dabei werde es um Produktaufsicht und Lenkungsanforderungen – im Wesentlichen also um Grundsätze für die Gestaltung und Entwicklung von Versicherungsprodukten – im Allgemeinen sowie um verschiedene Wohlverhaltensregeln für die Lebensversicherung im Speziellen gehen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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