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Teures Ehe­glück

30.08.2016

Eine Witwe hatte im Rahmen einer USA-Reise spontan ihren neuen Lebensgefährten geheiratet. Als sie deswegen auf ihre Witwenrente verzichten sollte, gab es Streit.

Auch eine in einer sogenannten „Wedding Chapel“ geschlossene, spontane Ehe gilt als Wiederheirat, die zum Wegfall des Anspruchs auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente führt. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 14. Januar 2016 entschieden (S 21 R 7242/14).

Die im Jahr 1943 geborene Klägerin bezog seit 1996 eine große Witwenrente. Im April 2003 entschloss sie sich während eines USA-Urlaubs spontan dazu, ihren neuen Lebensgefährten zu heiraten. Weil das extrem unkompliziert ist, fand die Eheschließung in einer sogenannten „Wedding Chapel“ in Las Vegas statt.

Keine Gültigkeit?

Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr hiervon erst im Juni 2014. Sie hob daraufhin die Zahlung der Witwenrente an die Klägerin mit Wirkung für die Zukunft auf. Gleichzeitig verlangte der Rentenversicherer die Erstattung der Rentenzahlungen seit Mai 2003.

In ihrer hiergegen eingereichten Klage machte die Frau geltend, dass eine in einer „Wedding Chapel“ in Las Vegas geschlossene Ehe in Deutschland keine Gültigkeit habe. Sie könne daher keinen Einfluss auf die Zahlung ihrer Witwenrente haben.

Doch dem wollten sich die Richter des Stuttgarter Sozialgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage zumindest teilweise als unbegründet zurück.

Gültige Wiederheirat

Nach Ansicht des Gerichts stellt auch eine in Las Vegas unter den dortigen örtlichen Bedingungen geschlossene Ehe eine Wiederheirat im Sinne von § 46 SGB VI dar.

Das habe zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente mit Beginn des der Eheschließung folgenden Monats entfalle. Dabei sei es unerheblich, dass sich die Klägerin über die Auswirkungen ihrer spontanen Wiederheirat auf die Zahlung der Witwenrente im Irrtum befunden habe.

Milde Richter

Die Klägerin ist trotz allem mit einem „blauen Auge“ davongekommen. Denn die Aufhebung der Rentenzahlung mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach Ansicht der Richter zu Unrecht erfolgt.

Das hätte nämlich gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X vorausgesetzt, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Rentenversicherer grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt hatte. Hiervon gingen die Richter nach einer persönlichen Anhörung der Klägerin nicht aus. Es bleibt ihr daher erspart, annähernd 71.000 Euro an den Rentenversicherer zurückzahlen zu müssen.

In einem vergleichbaren Fall waren die Richter des Berliner Sozialgerichts nicht so milde wie ihre Stuttgarter Kollegen. Sie verurteilten eine Witwe dazu, an den Rentenversicherer annähernd 150.000 Euro zurückzuzahlen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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