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Rechts­streit um Wett­be­werbs­ver­bot

27.03.2017

Weil eine Klausel in ihrem Arbeitsvertrag, die nach einer Kündigung ein zeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot vorsah, unzureichend formuliert war, zog eine Beschäftigte vor Gericht. Dort verlangte sie von ihrem Ex-Arbeitgeber, ihr eine Karenzentschädigung zu zahlen.

Hält sich ein Ex-Beschäftigter an ein in seinem Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so hat er keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung, wenn sich herausstellt, dass die Vereinbarung aus formalen Gründen nichtig war.

Die Klägerin war bei der Beklagten von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung der Klägerin.

Hinweis auf salvatorische Klausel

Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach war es der Klägerin untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro vorgesehen.

Eine Karenzentschädigung sah der Vertrag entgegen einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen nicht vor. Deren Zahlung forderte die Klägerin jedoch, nachdem sie sich nachweislich zwei Jahre lang strikt an das Wettbewerbsverbot gehalten hatte.

In ihrer gegen ihren Ex-Arbeitgeber eingereichten Klage machte sie geltend, dass ihr trotz der in dem Arbeitsvertrag fehlenden Vereinbarung eine Entschädigung zustehen würde. Denn die Nebenbestimmungen des Vertrages hätten eine sogenannte salvatorische Klausel enthalten.

Danach sollte anstelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten, „die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.“

Niederlage in letzter Instanz

Sowohl das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht als auch das von dem Beklagten in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht fanden die Argumentation der Klägerin überzeugend. Sie gaben ihrer Klage auf Zahlung einer monatlichen Karenzentschädigung in Höhe von etwas mehr als 600 Euro statt.

Doch dem wollten sich die Richter des in letzter Instanz mit dem Fall befassten Bundesarbeitsgerichts nicht anschließen. Sie hielten die Forderung der Klägerin für unbegründet und gaben dem beklagten Arbeitgeber Recht.

„Zahnlose“ Klausel

Nach Ansicht des Gerichts sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, grundsätzlich nichtig. In so einem Fall könne daher weder ein Arbeitgeber die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch habe ein Arbeitnehmer bei Einhaltung des Verbots einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung.

Auch eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene salvatorische Klausel ändere daran nichts. Denn wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, müsse sich die (Un-) Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben, so das Gericht.

Daran fehle es bei einer solchen Klausel, nach welcher wertend zu entscheiden sei, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt eine mögliche Entschädigungszusage gehabt hätte. Die Klägerin geht daher leer aus.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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