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Betriebs­haftpflicht: Kleine Ursache mit großer Wir­kung

21.06.2016

Schnell passiert eine kleine Unachtsamkeit, etwa dass bei einer Kfz-Reparatur die Radmuttern nicht festgezogen werden. Mit den Folgen wie z.B. einem größeren Unfall beschäftigt sich Folge 65 von „Testen Sie Ihr Versicherungswissen“.

Folge 65 der VersicherungsJournal-Serie „Testen Sie Ihr Versicherungswissen“ stammt aus dem Bereich „Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden – Schaden- und Leistungsmanagement“. Die Aufgabe zu Fragen der Betriebshaftpflicht und Zusatzhaftpflicht für das Kfz-Gewerbe haben die DIHK-Prüfer als schwer eingestuft.

Die Literatur zum Thema Haftungsrecht füllt Bibliotheken. Kaum ein anderer Bereich ist so kompliziert und vielfältig.

Bild: Nikolae, Fotolia.com / VersicherungsJournal
Bild: Nikolae, Fotolia.com/ Pieloth

Wer unter welchen Umständen für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden aufkommen muss, ist auch im Fall einer schlampig ausgeführten Autoreparatur nicht einfach zu klären.

So wurde diese Frage von den Aufgabenerstellern für die Prüfung angehender Versicherungsfachwirte im Fach „Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden – Schaden- und Leistungsmanagement“ vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) als sehr schwer eingestuft.

Ausgangssituation – Serviceorientiertes Autohaus

Die Proximus Versicherung AG hat viele Autohäuser unter Vertrag. Bei der Autohauspolice sind die Sparten Betriebshaftpflicht, Kfz-Flotten, Firmenrechtsschutz und Kreditversicherung gebündelt.

Einer Ihrer Kunden, das Autohaus Schnell GmbH, verkauft vorwiegend Mittelklasse-Pkws und bietet besondere Serviceleistungen.

Aufgabe – Deckungsumfang der Betriebshaftpflicht erklären

Herr Kraft, der Geschäftsführer des Autohauses, möchte gern über den Unterschied zwischen der Betriebshaftpflicht-Versicherung und der Zusatzhaftpflicht für das Kfz-Gewerbe aufgeklärt werden. Dazu schildert er folgenden Fall:

Ein Kunde brachte seinen Pkw mit dem Auftrag, die Hinterachse zu wechseln, in die Werkstatt. Versehentlich wurden beim Anbringen der Räder die Muttern nicht festgezogen. Am nächsten Tag verliert der Kunde bei einer Fahrt deshalb einen Reifen und verursacht so einen Unfall. Dabei wird ein Fußgänger verletzt. Am Pkw des Kunden werden die Hinterachse, das Differenzial und ein Kotflügel beschädigt.

  • a) Erläutern Sie, warum bei Kfz-Betrieben neben der Betriebshaftpflicht-Versicherung eine Zusatzhaftpflicht-Versicherung für das Kfz-Gewerbe zwingend abgeschlossen werden sollte.
  • b) Begründen Sie, aus welcher dieser beiden Versicherungen im Beispielfall Deckung für den Personenschaden des Fußgängers gegeben ist.
  • c) Begründen Sie, aus welcher der beiden genannten Versicherungen in welchem Umfang Deckung für den Schaden am Fahrzeug des Kunden gegeben ist.

Lösungshinweise

Fachwissen aus dem Bereich „Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden“

Aufgabe

Lösung

Quelle: Schriftliche Prüfung zum „Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen“, Herbst 2013, Handlungsbereich „Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden – Schaden- und Leistungsmanagement“.

© DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, Bonn. Die komplette Prüfung ist abgedruckt in „Aufgaben/ Lösungsvorschläge“.

a)

In der Betriebshaftpflicht-Versicherung sind Haftpflichtschäden gedeckt, die der Inhaber des Kfz-Betriebes oder seine Mitarbeiter durch die betriebliche Tätigkeit verursachen. Ausgeschlossen sind nach den Bedingungen allerdings Obhutschäden, also Haftpflichtschäden an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, die der Kfz-Betrieb im Auftrag der Kunden in Obhut genommen hat. Ausgeschlossen sind ferner Tätigkeitsschäden, also Haftpflichtschäden, die durch die gewerbliche Tätigkeit an den Sachen des Kunden verursacht werden. Für diese Tätigkeitsschäden an Fahrzeugen, die sich in Obhut des Kfz-Betriebes befunden haben, bietet die Zusatzhaftpflicht-Versicherung Deckung.

b)

Durch die fehlerhafte Reparatur im Kfz-Betrieb am Kundenfahrzeug ist ein Dritter, der nicht Kunde des Betriebes ist, geschädigt worden. Bei dem Schaden des Fußgängers handelt es sich daher um einen reinen Betriebshaftpflicht-Schaden, so dass Deckung aus der Betriebshaftpflicht-Versicherung gegeben ist.

c)

Wegen der Schäden am Kundenfahrzeug muss differenziert werden. Der Schaden an der Hinterachse ist weder aus der Betriebshaftpflicht-Versicherung noch aus der Zusatzhaftpflicht-Versicherung gedeckt, weil die Hinterachse unmittelbarer Gegenstand des Werkvertrages war, es sich daher um einen Gewährleistungsschaden handelt, der nicht versicherbar ist.

Die Schäden am Differenzial und am Kotflügel sind Tätigkeitsschäden im Sinne der Bedingungen und damit durch die Zusatzhaftpflicht-Versicherung gedeckt.

Frühere Beiträge aus dieser Artikelserie finden sich im Archiv des VersicherungsJournals unter diesem Link.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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