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Der BGH, der ungültige Reise­pass und der Schaden­ersatz

18.05.2017

Eine Frau hatte für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter eine Pauschalreise in die USA gebucht. Als sie am Flughafen ankamen, sollten sie und ihre Tochter am Boden bleiben. Anschließend hatten sich mehrere Gerichte mit den Schadenersatz-Forderungen der Frau zu befassen.

Wer wegen eines Fehlers einer Behörde eine Reise nicht antreten kann, hat auch im Fall einer Pauschalreise keinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Mai 2017 entschieden (X ZR 142/15).

Die Klägerin hatte für sich, ihre Tochter und ihren Ehemann eine zweiwöchige Pauschalreise in die Vereinigten Staaten gebucht. Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes neue Reisepässe.

Da ihr die Pässe rechtzeitig vor der Reise ausgehändigt wurden, schwante der Klägerin nichts Böses, als sie sich am Tag des geplanten Abflugs mit ihrer Familie zum Flughafen begab.

Dort wurde ihr und ihrer Tochter jedoch der Mitflug verweigert. Denn wie sich herausstellte, hatte die Bundesdruckerei wegen einer nicht erfolgten Eingangsbestätigung durch die Gemeinde die Pässe als abhandengekommen gemeldet und gesperrt.

Sache des Reisenden

Daraufhin zahlte ihr der Reiseveranstalter, ohne sich dazu verpflichtet zu fühlen, einen Teil des Reisepreises zurück. Doch das reichte der Frau nicht aus. Mit ihrer gegen den Veranstalter eingereichten Klage forderte sie die Erstattung des gesamten Reisepreises.

Damit hatte die Klägerin weder in den Vorinstanzen noch mit ihrer beim Bundesgerichtshof eingelegten Revision Erfolg. Die Klage wurde von den Gerichten als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Richter fällt das Mitführen für die Reise nicht geeigneter Ausweispapiere grundsätzlich in die Risikosphäre eines Reisenden. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Pässe nicht als ausreichend angesehen werden.

Maßgeblich sei allein, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten, wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis, vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte, so der Bundesgerichtshof.

Höhere Gewalt

Nach Ansicht der Richter handelt es sich in der entschiedenen Sache um einen besonderen Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Deren Ursache könne keiner Vertragspartei zugeordnet werden und habe daher beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen lösen zu können.

Denn ein Reisevertrag könne sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werde.

Unter höherer Gewalt sei dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis zu verstehen. Das würde auch im Fall der Klägerin zutreffen.

Zu möglichen Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegenüber der Gemeinde hat, die es versäumt hatte, der Bundesdruckerei die Eingangsbestätigung zukommen zu lassen, haben sich die Richter nicht geäußert.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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