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Stress mit der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft nach Poli­zei­kontrolle

20.05.2016

Ein Beschäftigter hatte sich auf dem Rückweg von seiner Arbeit mit der Polizei angelegt. Dabei wurde er verletzt und wollte daher Leistungen der Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen.

Wer auf dem Heimweg von seiner Arbeit bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei verletzt wird, kann keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Das hat das Sozialgericht Darmstadt mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 29. Januar 2016 entschieden (S 3 U 182/13).

Geklagt hatte ein 55-jähriger Beschäftigter, der auf dem Heimweg von seiner Arbeit beim Busfahren kontrolliert worden war. Weil der Kläger nach Ansicht der Kontrolleurin über keinen gültigen Fahrausweis verfügte, verständigte sie die Polizei.

Gewaltsamer Bodenkontakt

Als diese am Ende der Fahrt die Personalien des Klägers feststellen wollte, verweigerte er jegliche Angaben zu seiner Person. Er war auch nicht dazu bereit, den Polizisten seinen Personalausweis zu zeigen.

Das hatte zur Folge, dass der Mann mit zum Streifenwagen genommen und dort gewaltsam zu Boden gebracht wurde. Wegen der dabei erlittenen Prellungen und Hämatome sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung wollte der Kläger Leistungen der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Denn schließlich sei er im Rahmen seines grundsätzlich versicherten Heimwegs von seiner Arbeit verletzt worden.

Die Berufsgenossenschaft weigerte sich jedoch, den Unfall als versicherten Wegeunfall anzuerkennen. Der Versicherte zog daher vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Fehlender innerer Zusammenhang

Das Darmstädter Sozialgericht stellte zwar nicht in Abrede, dass sich der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur auf die Arbeit selbst, sondern auch auf die Hin- und Rückwege erstreckt.

Dabei sei jedoch entscheidend, dass im Fall eines Unfalls ein innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges sowie der Arbeit bestehen müsse. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch dann nicht gegeben, wenn ein Versicherter zum Zeitpunkt eines Unfalls ganz überwiegend eigenen beziehungsweise eigenwirtschaftlichen Interessen nachgehe.

Davon ging das Gericht in dem entschiedenen Fall aus. Denn es habe keinerlei Zusammenhang mit seiner Arbeit bestanden, als sich der Kläger gegenüber der Polizei weigerte, seine Personalien zu offenbaren. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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