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Streit um Hin­zu­ver­dienst zur Ren­te

05.12.2016

Weil ein Rentner versucht hatte, seine geringe Rente durch eine Dozententätigkeit an Volkshochschulen aufzubessern, bekam er Ärger mit dem Grundsicherungsträger. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Ein Bezieher einer gesetzlichen Altersrente, der auf ergänzende Grundsicherungs-Leistungen angewiesen ist, darf als Dozent an einer Volkshochschule bis zu 2.400 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass der Betrag auf die Hilfsleistungen angerechnet werden darf. Das geht aus einem Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juli 2016 hervor (S 18 SO 93/16 Er).

Der im Jahr 1946 geborene Kläger bezog wegen seiner geringen Rentenansprüche in Höhe von etwas mehr als 360 Euro pro Monat ergänzende Grundsicherungs-Leistungen.

2.235 Euro Hinzuverdienst

Im Rahmen eines Weiterbewilligungs-Verfahrens erfuhr der Grundsicherungsträger, dass der Kläger als Dozent an zwei Volkshochschule jährlich rund 2.235 Euro hinzuverdiente.

Daraufhin kürzte der Grundsicherungsträger die an den Kläger gezahlten Hilfsleistungen. Sein Argument: Bei der Lehrtätigkeit handele es sich um keine mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuer-Gesetzes, deren Einnahmen bis zu einem jährlichen Betrag von 2.400 Euro nicht auf die Grundsicherungs-Leistungen angerechnet werden dürfen.

Keine Anrechnung möglich

Zu Unrecht, urteilte das Gießener Sozialgericht im Rahmen eines Eilverfahrens. Die Richter entschieden, dass die Honorareinkünfte des Klägers nicht im Sinne von § 82 SGB XII als Einkünfte auf die Hilfsleistungen angerechnet werden dürfen.

Nach Ansicht des Gerichts gehören zu den durch das Einkommensteuer-Gesetz begünstigten Tätigkeiten die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch die Ausbildung vorhandener Anlagen. Dem sei jedoch die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeit selbst entwickeln oder erproben, gleichgestellt.

Die Betätigung des Klägers sei daher als unterrichtende Tätigkeit im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG anzusehen und gemäß § 3 Nummer 26 EStG bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich steuerfrei.

Da seine jährlichen Einkünfte als Volkshochschuldozent diesen Betrag unterschreiten, dürfen sie nach Überzeugung des Gießener Sozialgerichts folglich nicht auf die dem Kläger gezahlten Grundsicherungs-Leistungen angerechnet werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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