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Das Sozialpartnermodell kommt, die Beratung in der bAV geht?

16.08.2017

Das neue Tarifpartnermodell wirft einige Frage bezüglich der Beratung durch Vermittler sowie der daran hängenden Kosten auf. Weniger Vergütung kann unter dem Strich mehr sein, meint dazu Dr. Henriette Meissner in einem Gastbeitrag.

Im Zuge der Betriebsrentenreform wird das Tarifpartnermodell als weiterer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) installiert. Für Vermittler stellt sich die Frage, welche Rolle die persönliche Beratung zukünftig spielen wird. Sie ist bislang ein wesentlicher Erfolgsfaktor in der bAV gewesen, meint Dr. Henriette Meissner in ihrem Gastbeitrag. Beratung wird zukünftig aber nur noch möglich sein, wenn die Kosten überschaubar sind. Entlastung könnten hier eine Standardisierung und die technische Unterstützung durch beispielsweise Apps bringen.

Das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG) ist mittlerweile verabschiedet, der Großteil der neuen Regelungen tritt mit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Damit ist nun auch klar, dass das Sozialpartnermodell als neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommen wird.

Henriette Meissner (Bild: Stuttgarter)
Henriette Meissner
(Bild: Stuttgarter)

Für viele Vermittler, die häufig über Jahre sehr qualifiziert in der bAV und für schon bestehende Versorgungswerke, wie zum Beispiel die Klinikrente Versorgungswerk GmbH oder die Metallrente GmbH, beraten haben, kommen damit einige Fragen auf. Sie wollen wissen, was künftig für die Beratung und die Honorierung der Beratung zu erwarten ist.

Tarifvertragsparteien müssen sich einigen

Wie geht es nun nach Verabschiedung des Gesetzes weiter? Zunächst einmal muss man deutlich sagen, dass ein Sozialpartnermodell nur von Tarifvertragsparteien vereinbart werden kann (oder in einem Unternehmen per Haustarifvertrag).

Damit wirkt ein Sozialpartnermodell – anders als zum Beispiel das Modell der Deutschlandrente – grundsätzlich erst, wenn überhaupt ein entsprechender Tarifvertrag abgeschlossen wurde, und dann jeweils „branchenbezogen“.

Aufgrund des hohen Engagements der Metallrente im Vorfeld des Sozialpartnermodells nimmt man in der Branche an, dass zum Beispiel die Metallrente Vorreiter mit Leuchtturmfunktion sein könnte. Es wird aber nicht vor Mitte/Ende 2018 mit ersten Tarifverträgen zu Sozialpartnermodellen gerechnet.

Denn die Tarifvertragsparteien haben vom Gesetzgeber einen weiten Rahmen zugestanden bekommen. Über dessen Ausgestaltung muss zunächst zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite intensiv diskutiert und gerungen werden.

Vermittler weiterhin gefragt

Damit ist als erster Punkt festzuhalten: Der Markt wird nicht sofort flächendeckend von Sozialpartnermodellen geprägt sein, sondern es wird eine Zeit dauern, bis die neuen gesetzlichen Möglichkeiten greifen und von den Sozialpartnern umgesetzt werden. Insoweit bleibt es zunächst bei der bisherigen Beratungspraxis durch Vermittler.

Die Honorierung unterliegt schon jetzt den bekannten gesetzlichen Einschränkungen, zum Beispiel durch das LVRG. Und bei anhaltender Niedrigzinsphase ist davon auszugehen, dass weiter über die Kosten und damit auch die Vergütung diskutiert werden wird.

Sozialpartner haben Entscheidungshoheit

Bei einem Sozialpartnermodell selbst unterliegt die Einführung, Durchführung und Steuerung des Modells ausschließlich den Sozialpartnern. Das umfasst auch die Frage, wie künftig Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer informiert und beraten werden sollen und wie das honoriert wird. Das heißt, die Sozialpartner haben die Entscheidungshoheit über den Beratungsumfang und die Tarifkalkulation.

Grundsätzlich sind dabei unterschiedliche Beratungs-„Niveaus“ vorstellbar, zum Beispiel:

  • nur digitalisierte Beratung, zum Beispiel über eine App oder Webseite,
  • personalisierte Beratung nur des Arbeitgebers,
  • personalisierte Beratung sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer.

Dazu hat der Gesetzgeber zusätzlich durch das BRSG die Option auf ein rechtssicheres Opting-out auf tarifvertraglicher Grundlage geschaffen. Auch bei einem Opting-out wird sicherlich die Digitalisierung, zum Beispiel durch Apps zur Versorgung oder im noch stärkeren Umfang als bisher die Information über Webseiten und Portale, eine Rolle spielen.

Das Verhältnis von Beratung und Kosten gelangt in den Fokus

Grundsätzlich werden sich die Sozialpartner allerdings mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Umfang sie eine Beratung von „Mensch zu Mensch“ wünschen und wie das zu honorieren ist.

Die Vergangenheit hat eindrucksvoll gezeigt, wie wichtig sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die persönliche Beratung ist. Man könnte diese persönliche Beratung geradezu als Schlüssel für den Erfolg in der bisherigen Verbreitung der bAV sehen.

Gleichzeitig wird insbesondere die Gewerkschaftsseite darauf achten, dass die Höhe der Honorierung dieser Beratung und die Renditeminderung für Arbeitnehmer infolge der Kosten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

Weniger Vergütung kann unter dem Strich trotzdem mehr sein

Mit anderen Worten: Beratung ja, aber zu überschaubaren Kosten. Dabei spielt natürlich auch eine Rolle, dass die Beratung durch die Standardisierung eines Sozialpartnermodells und mit technischer Unterstützung einfacher werden könnte als bisher, wenn die Sozialpartner dies zusammen mit dem Versorgungsträger gut organisieren.

Dann könnte weniger Vergütung unter dem Strich trotzdem mehr sein. Hier könnten künftig auch laufende Courtagen eine größere Rolle als bisher spielen. Doch bei jedem Sozialpartnermodell entscheiden dies die Tarifvertragsparteien autonom so, wie es aus ihrer Sicht für ihre Branche am besten ist.

Zusammenfassend kann man sagen: Welchen Stellenwert künftig die Beratung in den Sozialpartnermodellen haben wird, wird sich in den nächsten Monaten herauskristallisieren. Schaut man auf die großen bestehenden Branchen-Versorgungswerke, so sieht man, dass bisher gerade die Beratung vor Ort ein wesentlicher Erfolgsfaktor war.

Dr. Henriette Meissner

Die Autorin ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die betriebliche Altersversorgung (bAV) der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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