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Streit um Brand in ei­ner Hanf­plan­ta­ge

26.10.2016

Nachdem es beim Betrieb einer illegalen Plantage zu einem Schaden gekommen war, wollte ihr Besitzer seine Privathaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen. Als dies scheiterte, landete der Fall vor Gericht.

Wer (illegal) eine Hanfplantage betreibt, um Marihuana zu verkaufen, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht unter dem Schutz einer Privathaftpflicht-Versicherung steht. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2016 hervor (9 W 6/16).

Der Antragsteller hatte auf dem Dachboden eines von ihm gemieteten Hauses eine illegale Hanfplantage betrieben. Weil er die Stromleitungen der für den Betrieb erforderlichen Heizgeräte laienhaft verlegt hatte, kam es zu einem Brand. Von diesem wurde auch das Gebäude in Mitleidenschaft gezogen.

Wegen der daraus resultierenden Schadenersatz-Forderungen, wollte der Antragsteller seinen Privathaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen.

Kein Versicherungsschutz?

Der Versicherer lehnte es ab, dem Versicherten Deckungsschutz zu gewähren. Als Argument brachte er an, dass es sich bei dem Betreiben der Hanfplantage um eine im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung nicht versicherten gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe.

Unabhängig davon habe sich das Risiko einer ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit verwirklicht. Die sei ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Weil der Mann kein Geld hatte, um einen Prozess gegen seinen Versicherer zu finanzieren, stellte er beim Bonner Landgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Diesen begründete er damit, dass er die Hanfplantage ausschließlich zur Deckung seines Eigenbedarfs betrieben habe.

Dass die Polizei am Tag des Brandes rund ein Kilo Marihuana gefunden hatte, sei der Tatsache geschuldet, dass die Ernte wider Erwarten besonders gut ausgefallen sei. Von einer gewerblichen Tätigkeit könne daher keine Rede sein.

Gewerbliche Tätigkeit

Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das Landgericht Bonn noch das Kölner Oberlandesgericht anschließen. Beide Instanzen wiesen den Antrag als unbegründet zurück.

Die Richter zeigten sich nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Hanfplantage nicht allein zum Zweck des Eigenkonsums betrieben wurde. Dagegen würden nicht nur die Menge des sichergestellten Marihuanas, die den vom Antragsteller angegebenen Eigenkonsum von täglich vier Gramm deutlich übersteigen würde, sondern auch sonstige Tatsachen sprechen.

Denn die Plantage war mit einer gewissen Professionalität betrieben worden. Der Antragsteller verfügte darüber hinaus über eine Feinwaage, die auch von Drogenhändlern verwendet wird. Er hatte den Ernteerfolg außerdem präzise dokumentiert.

Die Richter gingen nach all dem davon aus, dass die Plantage auch dem Lebensunterhalt des Antragstellers diente. Es habe sich folglich um eine nicht versicherte gewerbliche Tätigkeit gehandelt.

Gefährliche Beschäftigung

Auch dem Einwand des Versicherers, dass sich zusätzlich die Gefahr aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung verwirklicht habe, schlossen sich beide Instanzen an.

Die ergebe sich nicht etwa aus dem illegalen Betrieb der Plantage, sondern aus dem dauerhaften Einsatz von Heizgeräten und Leuchtmitteln. Denn dadurch sei die Gefahr eines Kurzschlusses mit der Folge eines Fremdschadens erhöht worden, zumal die Plantage und die Elektroinstallationen nicht ständig überwacht wurden.

Nach all dem habe der Privathaftpflicht-Versicherer dem Kläger zu Recht die Gefolgschaft verweigert.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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