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Schmerz­haf­tes Ende ei­ner be­trieb­li­chen Ge­burts­tags­party

26.09.2016

Immer wieder gibt es Streit, ob betrieblich organisierte Feiern unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. So auch in einem kürzlich vom Sächsischen Landessozialgericht entschieden Fall.

Wenn ein Chefarzt aus Anlass seines 50. Geburtstag eine Feier für einen engen Kreis von Mitarbeitern und Kollegen anderer Kliniken organsiert und selbst bezahlt, handelt es sich dabei um einen privaten Anlass, selbst wenn die Klinikleitung davon wusste. Kommt es dabei zu einem Unfall, ist das kein Arbeitsunfall. Dies hat das Sächsische Landessozialgericht in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 7. Oktober 2015 entschieden (L 6 U 183/13).

Der Oberarzt der Unfallchirurgie eines Klinikums war zu einer Feierlichkeit aus Anlass des 50. Geburtstags seines Chefarztes eingeladen. Während des Tanzens wollte er eine stürzende Kollegin abfangen und erlitt dabei einen Riss der linken Bizepssehne.

Privat finanziert

Die Veranstaltung war von dem Jubilar finanziert worden, der auch die Gästeliste zusammengestellt hatte. Dabei war auch der Ärztliche Direktor des Klinikums eingeladen worden, der allerdings aus Krankheitsgründen absagen musste.

Anwesend war dabei vor allem das Führungspersonal der verschiedenen Kliniken, mit denen die Unfallchirurgie zusammenarbeitet, sowie die Mitarbeiter der Unfallchirurgie.

Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sein Argument: Die Veranstaltung sei nicht von der Autorität des Unternehmens getragen worden, was Voraussetzung für eine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung sei. Außerdem sei sie nicht für alle Betriebsangehörigen zugänglich gewesen.

Repräsentative Pflichten

Dagegen wehrte sich der Oberarzt mit folgender Argumentation: Als Stellvertreter des Chefarztes sei er verpflichtet gewesen, an einer derartigen Feier teilzunehmen. Außerdem habe der Chefarzt ausdrücklich zwischen seiner privaten und der dienstlichen Feier getrennt.

Die Beklagte hielt dagegen, dass von der Klinikleitung nur der Ärztliche Direktor darüber informiert worden sei, eine Freistellung der Mitarbeiter sei nicht erfolgt. Allerdings seien die Dienstpläne so gestaltet worden, dass den Mitarbeitern, die an der Feier teilnehmen wollten, dies ermöglicht wurde.

Der Fall landete schließlich vor dem Sozialgericht Chemnitz. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt und deshalb auch kein Dienstunfall vorgelegen habe. Zwar könnten betriebliche Feiern in engen Grenzen als versichert gelten, dann müsste aber zumindest die Voraussetzung erfüllt sein, dass sie allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen.

Privater Anlass

Das Sächsische Landessozialgericht, das der klagende Oberarzt als Berufungsinstanz angerufen hatte, schloss sich dieser Einschätzung an. Es habe sich um einen privaten, betriebsfremden Anlass gehandelt.

Der Ärztliche Direktor des Klinikums sei nicht als Veranstalter, sondern als Gast geladen gewesen. Allein die Tatsache, dass er die Feier gebilligt habe, mache daraus aber noch nicht eine betriebliche Veranstaltung, die der Gemeinschaftsförderung dient.

Aus dem Anlass von Feiern anlässlich eines Ereignisses könne kein Versicherungsschutz abgeleitet werden. Auch die gesellschaftlichen Erwartungshaltungen im Arbeitsleben rechtfertigten dies nicht. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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