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Stolperunfall wegen eines Schlauches im Gartencenter

17.05.2021

Ob ein Kunde vom Inhaber eines Gartencenters einen Schadenersatz und ein Schmerzensgeld verlangen kann, wenn er über einen im Laden ausgelegten Bewässerungsschlauch stürzt und sich dabei verletzt, hatte ein Gericht zu klären.

(verpd) Eine Frau war in einem Gartencenter über einen auf dem Boden liegenden Bewässerungsschlauch gestürzt. Sie hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Betreiber des Geschäfts. Das hat das Amtsgericht München mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 122 C 9106/19).

Eine Frau hatte ein Gartencenter besucht und war dabei über einen am Boden liegenden Bewässerungsschlauch gestolpert. Nach eigenen Angaben hatte sie den Schlauch zwar bemerkt und wollte vorsichtig über ihn hinwegsteigen. In diesem Moment zog jedoch ein Angestellter, der gerade Pflanzen goss, daran, ohne auf sie zu achten. Dadurch habe sich der Schlauch leicht angehoben und sich in einer ihrer Sandalen verfangen.

Bei dem dadurch ausgelösten Sturz verletzte sich die Frau. Für die Folgen machte sie den Betreiber des Gartencenters verantwortlich. Ihrer Meinung nach hätte der Sturz nämlich durch eine Sicherung des Werkzeugs sowie durch umsichtiges Verhalten des ihn nutzenden Mitarbeiters verhindert werden können. Sie verklagte den Betreiber daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage der Rentnerin als unbegründet zurück.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Trotz der Anhörung von Zeugen vermochten sich die Richter nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass sich die Leitung tatsächlich gehoben hatte, als die Klägerin sie überschritt.

Doch selbst, wenn das der Fall gewesen sein sollte, habe die Verletzte damit rechnen müssen, dass sich der Bewässerungsschlauch jederzeit bewegen konnte. Denn mit diesem seien für sie erkennbar Pflanzen gegossen worden. Die Frau habe sich daher entsprechend vorsichtig verhalten müssen.

Bei dem Unfall der Frau hat sich nach Überzeugung des Gerichts das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Denn eine Sicherung eines Schlauches gegen jegliche Gefahren sei in einem Gartencenter insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn dieser gerade benutzt werde. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Einkommensabsicherung bei Unfällen

Sollte bei einem Unglücksfall mit gesundheitlichen Folgen wie im genannten Gerichtsfall kein anderer haften, helfen bestehende private Versicherungspolicen vor finanziellen Schwierigkeiten. In der Regel reichen nämlich die gesetzlichen Absicherungen wie die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung nicht aus.

Kann man unfallbedingt beispielsweise nur noch weniger als sechs Stunden oder gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, ist eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht, bei Weitem nicht so hoch wie der bisherige Verdienst. Kann man irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber wegen des Unfalles auf Dauer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, gibt es für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, auch keine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente mehr.

Einkommenseinbußen, die entstehen, weil man unfall- oder krankheitsbedingt nur noch stark eingeschränkt oder gar nicht mehr seinen Beruf oder irgendeine Erwerbstätigkeit ausüben kann, lassen sich mit einer privaten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen. Mit einer Krankentagegeld-Versicherung können zudem mögliche Lücken zwischen einem eventuell zustehenden gesetzlichen Krankengeld und dem bisherigen Einkommen für den Fall abgesichert werden, dass es zu einer längeren unfall- oder auch krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kommt.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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