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Zur Aufklärungspflicht beim privaten Autoverkauf

10.05.2021

Was man als Privatperson beim Verkauf eines Autos nicht verschweigen darf, selbst wenn man nicht ausdrücklich danach vom Käufer gefragt wird, verdeutlicht ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer selbst dann ungefragt über einen ihm bekannten erheblichen Vorschaden aufklären, wenn dieser fachgerecht repariert wurde. Das hat das Landgericht Coburg kürzlich in einem Gerichtsfall entschieden (Az.: 15 O 68/19).

Ein Mann hatte von einem anderen privat ein sieben Jahre altes Auto erworben. Die Laufleistung des verkauften Wagens betrug 122.000 Kilometer. Als Kaufpreis wurden 10.500 Euro vereinbart. Der Kaufvertrag sah einen Ausschluss der Gewährleistung vor, wie dies bei Privatverkäufen auch legal ist. Dem Erwerber wurde gleichzeitig versichert, dass das Fahrzeug außer einem kleinen Schaden an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen aufweise. Seit es im Eigentum des Verkäufers war, habe es auch keinen Unfallschaden erlitten.

Einige Zeit später wurde der Käufer mit dem Pkw unverschuldet in eine Karambolage verwickelt. Bei der Besichtigung des Autos durch einen Sachverständigen wurden verschiedene unreparierte und reparierte Vorschäden festgestellt. Wie sich herausstellte, hatte der Vorbesitzer das Gefährt von seinem Bruder erworben. Im Kaufvertrag der beiden wurde auf einen reparierten Unfallschaden in Höhe von mehr als 5.000 Euro hingewiesen. Das war dem neuen Eigentümer verschwiegen worden.

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Vertrages

Der focht den Kaufvertrag daher wegen arglistiger Täuschung an. Gleichzeitig verlangte er von dem Verkäufer die Rückzahlung der vereinbarten Summe gegen Rückgabe des Autos.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte dieser sich damit, dass er im Kontrakt nur die Unfallfreiheit des Fahrzeugs für die Zeit seines Besitzes zugesichert habe. Die Beschädigungen seien außerdem fachgerecht repariert worden.

Im Übrigen habe der Käufer vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ausreichend Gelegenheit zu einer ausführlichen Besichtigung des Fahrzeugs gehabt. Er könne daher keine Rückabwicklung des Vertrages verlangen, so die Meinung des Verkäufers. Doch dem wollte sich das Coburger Landgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Käufers statt.

Der Beklagte hat laut Coburger Landgericht arglistig gehandelt

Nach Ansicht des Gerichts ist der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges auch ungefragt dazu verpflichtet, einen Kaufinteressenten auf ihm bekannte Mängel und frühere Unfallschäden hinzuweisen. Das gelte selbst dann, wenn ein Schaden fachgerecht repariert wurde. Eine Ausnahme von dieser Regel würde nur für Bagatellschäden gelten, das heißt ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack. Von einem Bagatellschaden könne angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 Euro jedoch nicht die Rede sein.

Da der Beklagte von dem Schaden wusste, sei er daher trotz der Vereinbarung im Kaufvertrag dazu verpflichtet gewesen, den Erwerber darüber aufzuklären. Der Beklagte habe auch arglistig gehandelt. Denn er habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu dem vereinbarten Preis geschlossen hätte. Der Kläger habe den Kaufvertrag daher zu Recht angefochten. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Wer übrigens eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss beim Ärger mit einem gekauften Fahrzeug das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen – und zwar egal, ob er gewinnt oder verliert. Eine solche Versicherung übernimmt nämlich nach einer entsprechenden Leistungszusage des Versicherers unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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