Open Nav Beratung anfordern

250 Euro für einmal Husten

11.01.2021

Ein Urteil eines Amtsgerichts zeigt, ob Personen, die in Zeiten von Covid-19 absichtlich angehustet werden, die Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht.

(verpd) Wer in Zeiten von Covid-19 eine Person bewusst aus geringer Entfernung anhustet, ist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Das hat das Amtsgericht Braunschweig mit einem Urteil entschieden (Az.: 112 C 1262/20).

Ein Angestellter der Stadt Braunschweig sollte Anfang April 2020 auf dem Gelände eines Wochenmarktes dafür sorgen, dass die Besucher die angesichts der Covid-19-Pandemie geforderten Sicherheitsabstände einhielten.

Ein in einer Schlange vor einem Marktstand Wartender verstieß gegen die Regel. Diesen sprach der Mitarbeiter der Stadt Braunschweig an und bat ihn darum, den Sicherheitsabstand einzuhalten. Daraufhin wurde der Angemahnte zunächst beleidigend. Anschließend trat er nah an das Gesicht des Stadtmitarbeiters heran und hustete ihn bewusst an. Der Angehustete verklagte ihn daraufhin.

Vorsätzliche Körperverletzung

Das für die Klage zuständige Braunschweiger Amtsgericht wertete dieses Verhalten des Angeklagten angesichts der sich ausbreitenden Infektion als eine vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung, bei der die Bagatellgrenze deutlich überschritten worden sei. Sie verurteilte den Übeltäter daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 250 Euro.

Nach Meinung des Gerichts bestand bei dem Vorfall nicht nur eine hohe Gefahr einer Infektion des städtischen Angestellten mit einer nicht auszuschließenden schweren bis potenziell tödlich verlaufenden Krankheit. Es müsse auch von einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung des Angehusteten ausgegangen werden. Denn dieser habe sich aus berechtigten Gründen Sorge wegen einer möglichen Ansteckung gemacht.

Zur fraglichen Zeit habe es an Testkapazitäten gefehlt. Daher sei dem Kläger letztlich nichts anderes übriggeblieben, als sich zwei Wochen in Quarantäne zu begeben und in dieser Zeit zu hoffen, dass der Vorfall ohne negative Folgen bleiben würde. All das rechtfertige einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück