Open Nav Beratung anfordern

Alles rund um die Grundrente

17.05.2021

Die zum 1. Januar 2021 geltende Grundrente soll Rentnern, die unter anderem jahrelang erwerbstätig waren und in die Rentenkasse eingezahlt haben, aber nur eine kleine Rente erhalten, finanziell besserstellen. Was konkret gilt und weshalb viele Anspruchsberechtigte noch warten müssen.

(verpd) Letztes Jahr hat die Bundesregierung die Grundrente, eine Art Zuschlag zur gesetzlichen Rente, beschlossen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft trat. In einer aktuellen Broschüre und im Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird erklärt, wer Anspruch auf einen solchen Rentenzuschlag hat. Zudem weist das Ministerium darauf hin, dass es voraussichtlich noch bis Ende 2022 dauern wird, bis allen rund 1,3 Millionen Rentenbeziehern, denen eine solche Rente zusteht, das entsprechende Geld ausbezahlt wird.

Mitte letzten Jahres haben der Bundestag und der Bundesrat das Grundrentengesetz verabschiedet, das zum 1. Januar 2021 in Kraft trat. Der sogenannte Grundrentenzuschlag soll an alle ausbezahlt werden, die jahrelang erwerbstätig waren und in die gesetzliche Rentenversicherungs-Beiträge gezahlt haben und/oder Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und dennoch nur eine kleine gesetzliche Rente erhalten. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) würden rund 1,3 Millionen Menschen hierzulande ein solcher Rentenzuschlag zustehen.

Umfassende Informationen, unter welchen Voraussetzungen man einen solchen Grundrentenzuschlag erhält, geben die Webportale des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das BMAS hat zudem Anfang des Jahres dazu die neue und kostenlos herunterladbare Broschüre „Die Grundrente kommt!“ veröffentlicht. Individuelle Fragen zur Grundrente beantworten die Mitarbeiter der DRV-Beratungsstellen oder des kostenfreien DRV-Servicetelefondienstes 0800 10004800.

Kein Antrag auf Grundrente notwendig

Grundsätzlich gilt, die Grundrente muss nicht beantragt werden. Die DRV prüft nämlich automatisch bei jedem Bezieher einer gesetzlichen Rente, ob ein Anspruch besteht. Anspruchsberechtigte Rentenbezieher erhalten den Grundrentenzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 beziehungsweise, sofern der Renteneintritt später erfolgte, ab dem individuellen Rentenbeginn, aber frühestens ab Erreichen der Voraussetzungen für eine Grundrente.

Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Auszahlung der Grundrente selbst für viele, die bereits einen Anspruch darauf hätten, noch einige Monate dauern wird.

Konkret heißt es dazu von der BMAS: „Die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 automatisch etwa 26 Millionen Bestandsrenten und zahlt den Grundrentenzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 beziehungsweise zum individuellen Rentenbeginn aus. Mit der Auszahlung der ersten Zuschläge ist voraussichtlich ab Sommer 2021 zu rechnen.“

Voraussetzungen für eine Grundrente

Einen Anspruch auf eine Grundrente hat derjenige, der mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten vorweisen kann. Zu diesen Grundrentenzeiten zählen unter anderem Zeiten, in denen man rentenversicherungs-pflichtig beschäftigt war und gesetzliche Rentenversicherungs-Beiträge entrichtet hat, aber auch Kindererziehungs- und/oder Pflegezeiten.

Konkret sind solche Grundrentenzeiten laut BMAS:

Nicht als Grundrentenzeit zählen unter anderem Zeiten mit einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), für die man keine gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge bezahlt hat, Zurechnungszeiten, Zeiten mit Arbeitslosen-I und -II-Bezug und Schulausbildungszeiten.

Automatisierte Einkommensprüfung

Die Grundrente ist zwar unabhängig vom Vermögen des Rentenbeziehers, nicht jedoch vom monatlichen Gesamteinkommen – dazu zählen neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch Einkünfte aus Vermietungen oder Erwerbseinkünfte. Das heißt, nicht nur die Grundrentenzeiten entscheiden über den Anspruch und die Höhe der Grundrente, sondern auch das sonstige Einkommen.

Laut BMAS gilt dabei: „Damit die Grundrente für Rentnerinnen und Rentner unbürokratisch ist, wird die Einkommensprüfung weitgehend automatisiert und bürgerfreundlich durch einen Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.“ Relevant für eine mögliche Einkommensanrechnung sind das zu versteuernde Einkommen, steuerfrei gestellte Anteile von Renten und Versorgungsfreibeträgen sowie oberhalb des Sparer-Pauschbetrages (früher Sparerfreibetrag) liegende abgeltend versteuerte Kapitalerträge.

Keine Einkommensanrechnung gibt es nur bei einem Monatseinkommen von höchstens 1.250 Euro für Alleinstehende und maximal 1.950 Euro für Paare. Das über diesen jeweiligen Freibetrag liegende Einkommen wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Vom Grundrentenzuschlag werden damit 60 Prozent des übersteigenden Betrages abgezogen. Liegt das Monatseinkommen über 1.600 Euro bei einem Alleinstehenden oder über 2.300 Euro bei Paaren, wird zusätzlich der diese Grenze übersteigende Betrag vollständig vom Grundrentenzuschlag abgezogen.

Entscheidend für die Höhe des Grundrentenzuschlags …

Nach Angaben der BMAS liegt die maximal zu erreichende Höhe des Grundrentenzuschlags derzeit bei rund 418 Euro im Monat – durchschnittlich wird der Zuschlag etwa 75 Euro betragen.

Die Höhe des Grundrentenzuschlags ist abhängig von den sogenannten Entgeltpunkten (EP), die der Betroffene während seines Erwerbslebens für die Rente erworben hat.

Die EP berechnen sich für einen Erwerbstätigen nach dem Arbeitseinkommen. Ist das Erwerbseinkommen eines Kalenderjahres so hoch wie das Durchschnittseinkommen eines gesetzlich Rentenversicherten sind das 1,0 EP. Ist das Einkommen nur 30 Prozent des Durchschnittseinkommens – für 2020 wären 30 Prozent rund 1.013,70 Euro – würde das 0,3 EP ergeben.

… sind die erreichten Entgeltpunkte

Für die Berechnung des Grundrentenzuschlages werden nur Kalenderjahre mit mindestens 0,3 EP berücksichtigt, also in denen der Verdienst bei mindestens 30 Prozent des Durchschnitts-Verdienstes der gesetzlich Rentenversicherten lag – dies sind sogenannte Grundrenten-Bewertungszeiten. Aus diesen Kalenderjahren mit jeweils mindestens 0,3 EP wird ein durchschnittlicher EP-Wert errechnet. Der ermittelte Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller Grundrenten-Bewertungszeiten muss unter 0,8 EP betragen; liegt er darüber, besteht kein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.

Dieser EP-Durchschnittswert wird dann verdoppelt – maximal jedoch auf 0,8 EP. Von diesem verdoppelten sowie auf maximal 0,8 EP begrenzten Wert wird der erreichte EP-Durchschnittswert abgezogen und das Ergebnis nochmals um 12,5 Prozent verringert. Dieser Entgeltpunktwert wird dann mit der Anzahl der Grundrenten-Bewertungszeiten (in Jahren), maximal jedoch mit 35 Jahren sowie mit dem aktuellen Rentenwert (Ost oder West) multipliziert und ergibt so den Grundrentenzuschlag.

Den vollen Grundrentenzuschlag bekommt jedoch nur, wer mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten hat. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten gibt es einen gestaffelten Grundrentenzuschlag: Bei 33 Jahren wird der EP-Durchschnittswert zwar ebenfalls verdoppelt (hochgewertet), dann aber auf 0,4 EP und nicht 0,8 EP begrenzt. Mit jedem weiteren Monat an Grundrentenzeiten erhöht sich der maximale Aufstockungsbetrag, so würde er nach 34 Jahren 0,6 EP oder eben nach 35 Jahren 0,8 EP erreichen. Berechnungsbeispiele zur Grundrente enthalten die genannte Broschüre und das DRV-Webportal.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück