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Folgenreicher Niesanfall

16.11.2020

Um Leistungen der Berufsgenossenschaft zu erhalten, geben oft unbedeutend erscheinende Kleinigkeiten den Ausschlag. Das belegt eine Entscheidung des Stuttgarter Sozialgerichts. Hier war einem Mann ein herzhaftes Niesen zum Verhängnis geworden.

(verpd) Bei einem Wegeunfall können nur dann Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden, wenn das Handeln, das den Unfall ausgelöst hat, zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört. Das geht aus einem veröffentlichten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart hervor (Az.: S 12 U 327/18).

Ein selbstständiger Landschaftsgärtner war kraft Gesetz in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Er war mit einem Lkw von seinem Gartenlager zu seiner Wohnung unterwegs, als er einen Niesanfall erlitt. Der Mann griff zu seinem Taschentuch, das sich im Bereich des Armaturenbretts des Lkw neben dem Radio befand. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam von der Fahrbahn ab.

Der Landschaftsgärtner erlitt eine Rippenfraktur und wollte deswegen Leistungen der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft als einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Diese hielt den Vorfall jedoch für ein nicht versichertes Ereignis und lehnte den Antrag ab. Zu Recht, urteilte das Stuttgarter Sozialgericht. Es wies die Klage des Mannes, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen, als unbegründet zurück.

Eine Frage des konkreten Handelns

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Kläger während der Fahrt zu seiner Wohnung einer Tätigkeit nachgegangen ist, die unter dem Versicherungsschutz stand. Ein Arbeitsunfall liege aber nur dann vor, „wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört“.

Davon könne in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden. Denn weder ein Niesanfall noch ein Griff nach einem Taschentuch stelle eine auf das Zurücklegen des versicherten Weges gerichtete Verrichtung dar.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vorfall allenfalls dann als versicherter Wegeunfall anerkannt werden können, wenn der Niesanfall des Klägers die Folge einer Tätigkeit gewesen wäre, die der Mann vor Fahrtantritt in seinem Gartenlager verrichtet hatte. Das habe aber mangels medizinischer Befunde nicht festgestellt werden können.

Für einen Rundum-Kostenschutz

Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Unfallabsicherung verlassen. Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie augenscheinlich im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit, und hier besteht normalerweise kein gesetzlicher Unfallschutz.

Und selbst, wenn der Unfall ein versicherter Arbeitsunfall ist und die gesetzliche Unfallversicherung leistet, reicht dies häufig nicht, um die durch eine unfallbedingte Invalidität entstandenen Kosten und Einkommenseinbußen vollständig auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, aber auch eine Krankentagegeld-Police.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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