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Was das neue Rentenpaket bringt

12.11.2018

Vor Kurzem hat der Bundestag das neue Rentenpaket beschlossen. Dies wirkt sich nicht nur auf den Beitragssatz und das Rentenniveau, sondern auch auf bestimmten Rentenarten konkret aus.

(verpd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird sich ab 2019 einiges ändern. So wird es eine Obergrenze für den gesetzlichen Rentenbeitragssatz und eine Untergrenze für das Rentenniveau geben. Änderungen gibt es zudem bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, der Mütterrente und bei den Sozialabgaben für Geringverdiener.

Der Bundestag hat jüngst den Gesetzesentwurf für das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs-und-Stabilisierungsgesetz der Bundesregierung beschlossen. Damit wird es ab 2019 eine sogenannte doppelte Haltelinie geben. Dies betrifft den künftigen Rentenbeitragssatz und das Nettorentenniveau vor Steuern.

Weitere Änderungen gibt es bezüglich der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, der Mütterrente und der Sozialabgabenbelastung für Geringverdiener.

Doppelte Haltelinie

Im Rahmen des Rentenpakets wird zum einen das Nettorentenniveau vor Steuern bis 2025 auf 48 Prozent gehalten werden. Im Jahr 2000 lag es noch bei 52,9 Prozent, 2015 waren es nur 47,7 Prozent und aktuell sind es 48,1 Prozent. Ohne das Rentenpaket würde nach einer Aussage von Alexander Gunkel, Vorsitzender des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), im Juni 2018 das Rentenniveau in 2025 auf rund 47,5 Prozent sinken.

Ältere Einschätzungen, wie die des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des DRV in 2015, gingen damals sogar nur von einem Rentenniveau in 2025 in Höhe von 46,0 Prozent aus. Die zweite Haltelinie betrifft den Rentenbeitragssatz. Dieser liegt aktuell bei 18,6 Prozent und wird nach dem beschlossenen Rentenpaket bis 2025 nicht über 20,0 Prozent steigen.

Allerdings geht aus dem Gesetzesentwurf zum Rentenpaket hervor, dass nach bisherigem Recht, also ohne die beschlossenen Verbesserungen wie bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, der Rentenbeitragssatz bis 2025 nur bei 18,3 Prozent in 2019 und 19,8 Prozent in 2025 liegen würde. Mit den beschlossenen Verbesserungen würde der Beitragssatz ohne die Haltelinie die festgelegten 20,0 Prozent voraussichtlich jedoch übersteigen.

Änderungen bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente …

Beschlossen ist zudem die Verbesserung bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Hier wird die sogenannte Zurechnungszeit für alle, die ab 2019 erstmalig eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen, auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Danach wird sie laut BMAS „in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze weiter auf 67 Jahre verlängert“.

Bisher gilt: Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente orientiert sich die Rentenhöhe nach der Altersrente mit Abschlägen, die der Betroffene erhalten würde, wenn er noch bis zum vollendeten 62. Lebensjahr mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet hätte. Für Neurentner ab 2018 beträgt die Zurechnungszeit aktuell aufgrund einer früheren Änderung bereits 62 Jahre und drei Monate.

Ab 2019 wird die Zurechnungszeit nun deutlich angehoben, das heißt ein Betroffener wird so gestellt, als hätte er bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente gearbeitet und hat dadurch im Vergleich zur bisherigen Regelung normalerweise keine Rentenabzüge mehr. Für alle, die bereits vor 2019 eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen, ändert sich jedoch nichts.

… und der Mütterrente

Änderungen gibt es auch bei der Mütterrente. Insgesamt erhöhen sich ab 2019 die für die Berechnung der Altersrente anzurechnenden Kindererziehungszeiten eines Elternteils für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 1992 geboren und von ihm erzogen wurde, von 24 auf 30 Monate.

Die Erhöhung gilt auch für alle, die bereits eine gesetzliche Altersrente beziehen, bei der die Mütterrente für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, bei der Rentenberechnung bereits berücksichtigt wurde.

„Damit werden auch die laufenden Renten von rund zehn Millionen Müttern und Vätern erhöht“, so das BMAS. Die anzurechnenden Kindererziehungszeiten für Mütter oder Väter von Kindern, die ab 1992 geboren sind, bleiben wie bisher bei 36 Monate.

Erleichterung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen

Ein vierter Baustein des Rentenpakets ist die Entlastung von Geringverdienern mit einem Monatsarbeitsverdienst von über 450 Euro bis zu 1.300 Euro hinsichtlich der Sozialabgaben. Im Rahmen der sogenannten Gleitzone, die bisher bei einem Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro gilt, wird zur Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ein niedrigeres Einkommen angesetzt, als tatsächlich vorhanden ist.

Diese sogenannten Midijobber zahlen daher unter anderem weniger Rentenversicherungs-Beiträge, erwerben dafür aber auch geringere Rentenansprüche als ohne Anwendung der Gleitzonenregelung.

Diese Gleitzone wird ab 1. Juli 2019 erhöht und dann zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro liegen. Zudem werden die Rentenansprüche so angehoben, als ob der Arbeitnehmer die vollen Rentenversicherungs-Beiträge ohne Gleitzonenregelung zahlen würde. Umfassende Details zum Beispiel darüber, wie sich das Rentenpaket finanziert, enthält der Webauftritt des BMAS.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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