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Bußgeldbescheid: Streit um Einspruch per E-Mail

20.05.2019

Auch im Zeitalter des elektronischen Schriftverkehrs kann es problematisch sein, gegen einen amtlichen Bescheid mit einer E-Mail Einspruch einzulegen. Das belegt eine Entscheidung des Kasseler Amtsgerichtes.

(verpd) Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid genügt nicht der vorgeschriebenen Schriftform, wenn er mit einer einfachen E-Mail, der keine elektronische Signatur beigefügt wurde, eingelegt wird. Das hat das Amtsgericht Kassel entschieden (Az.: 384 OWi – 9433 Js 27079/17).

Einem Autofahrer war in einem Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, während der Fahrt in unzulässiger Weise sein Mobiltelefon benutzt zu haben. Er legte zwei Tage nach Erhalt des Bescheides Einspruch per E-Mail an eine in dem Schriftstück genannte Adresse ein. Eine eingescannte Unterschrift oder eine elektronische Signatur enthielt die E-Mail nicht.

Die Verwaltungsbehörde leitete die E-Mail an das Gericht weiter. Das teilte dem Beschuldigten mit, den Einspruch als unzulässig verwerfen zu wollen. Denn er sei nicht formgerecht eingelegt worden. Die vorgeschriebene Schriftform wäre nämlich nur dann erfüllt worden, wenn der E-Mail eine elektronische Signatur beigefügt worden wäre. Das sei nicht der Fall gewesen.

Fehlende Hinweise

Seinen gegen die Entscheidung eingelegten Einspruch begründete der Autofahrer damit, dass er davon ausgegangen sei, ein Einspruch hätte auch per E-Mail eingelegt werden können. Denn in dem Bußgeldbescheid sei eine Mailadresse genannt worden.

In der Rechtshilfebelehrung des Bescheides sei außerdem nur darauf hingewiesen worden, dass ein Einspruch schriftlich zu erfolgen habe. Dass dafür bei einer E-Mail eine elektronische Signatur erforderlich sei, war nirgends erwähnt worden.

Im Übrigen hätte man ihn nach Eingang seiner E-Mail darauf hinweisen müssen, dass er einen Formfehler begangen habe. Denn dann hätte er rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist reagieren und erneut in der geforderten Form Einspruch einlegen können.

Keine ausreichende Identifizierung

Diese Argumentation vermochte das Kasseler Amtsgericht nicht zu überzeugen. Es wies den Einspruch des Klägers als unzulässig zurück.

Nach Ansicht des Gerichtes wird ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per einfacher E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis gerecht. Denn eine derartige Form des Einspruchs setze nicht ein Originalschriftstück voraus, das der Absender erstellt hat. Auch könne der Absender nicht darauf Einfluss nehmen, dass am Empfangsort eine zwingend erforderliche urkundliche Verkörperung der E-Mail erfolgt. Das sei zum Beispiel bei einem Computerfax anders.

Unabhängig davon gewährleiste eine einfache E-Mail keine ausreichende Sicherheit bei der Identifizierung des Absenders. Denn es sei leicht möglich, eine unsignierte Mail weltweit und von jedem Computer aus, der ans Internet angeschlossen ist, unter falschem Namen zu versenden. Anders als bei einem Fax bestehe daher eine große Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch nicht ermittelbare Unbefugte.

Kein Anspruch auf einen Hinweis

„Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass dieses mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist“, heißt es dazu wörtlich in der Begründung des Beschlusses.

Im Übrigen sei eine Verwaltungsbehörde nach Eingang eines Einspruchs, der nicht der erforderlichen Schriftform entspricht, nicht dazu verpflichtet, den Betroffenen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf seinen Fehler hinzuweisen. Eine Mitteilungspflicht würde vielmehr nur dann bestehen, wenn ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet sei, nicht aber wenn ein elektronisches Dokument ohne eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz bei der Behörde eingehe.

Das Gericht wies abschließend unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock (Az.: 20 Ws 311/16) darauf hin, dass der Einspruch des Klägers allenfalls unter bestimmten Kriterien hätte angenommen werden können. Nämlich nur dann, wenn aufgrund von Anlagen zu der E-Mail keine Zweifel an der Urheberschaft des Absenders bestanden hätten und wenn sie zusätzlich eine eingescannte Unterschrift enthalten hätte.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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