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Falls der beauftragte Nikolaus stolpert

23.11.2020

Welches Haftungsrisiko Firmen und Privatpersonen haben, die jemanden beauftragen, für Kunden, Mitarbeiter oder die eigenen Kinder einen Nikolaus oder sonstigen Himmelsboten zu spielen, falls der Beauftragte während der Auftragsdurchführung durch ein Missgeschick einen anderen schädigt.

(verpd) Corona-bedingt werden voraussichtich weniger Firmen Weihnachtsmänner und sonstige Himmelsboten beauftragen, um auf Betriebsveranstaltungen die Mitarbeiter zu überraschen. Doch in Kaufhäusern und Privathaushalten werden die Himmelsboten auch in diesem Jahr anzutreffen sein, um Kunden und Kinder zu erfreuen. Wer einen Nikolaus oder Weihnachtsengel engagiert, sollte sich auch darüber im Klaren sein, welche Haftungsrisiken es gibt, wenn der Himmelsbote durch ein versehentliches Missgeschick eine andere Person schädigt.

Auch Himmelsboten sind nicht perfekt. So kann auch einem beauftragten Nikolaus oder Weihnachtsengel schnell ein Malheur während der Durchführung seines Auftrages, die Kunden eines Geschäftes oder die Kinder einer Familie zu unterhalten, passieren. So könnte er versehentlich stürzen und dabei jemanden verletzen.

Kommt es zu so einem Missgeschick, hängt es von verschiedenen Kriterien ab, ob der Auftraggeber, der Beauftragte selbst oder keiner von beiden für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen muss, wie diverse Gerichtsurteile belegen.

Aus Gefälligkeit den Weihnachtsmann spielen

Wer beispielsweise aus Gefälligkeit und damit unentgeltlich bei der Familie oder Freunden den Himmelsvertreter für eine private Familienfeier spielt und dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, muss rechtlich nicht dafür aufkommen. Das gilt auch für denjenigen, der den „kostenlosen Nikolaus“ um die Gefälligkeit gebeten hat. Doch auch wenn man als Schadenverursacher in dem Fall nicht für den entstandenen Schaden haften muss, fühlt man sich häufig gegenüber dem Geschädigten dennoch moralisch dazu verpflichtet.

Die Lösung: Es gibt diverse Privathaftpflicht-Versicherungen, die auch Schäden, die ein Versicherter im Rahmen einer unbezahlten Gefälligkeit fahrlässig verursacht hat, teils optional mit absichern. Besteht eine solche Police, erhält der Geschädigte in diesem Fall einen Schadenersatz, auch wenn er aufgrund der einfachen Fahrlässigkeit seitens des Schadenverursachers keinen Rechtsanspruch darauf hätte.

Anders verhält es sich, wenn man im Zuge einer unentgeltlichen Gefälligkeit einen Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht, dann ist man auch rechtlich zum Schadenersatz verpflichtet. Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn der Himmelsbote während der Auftragsdurchführung betrunken ist, deswegen stürzt und dabei eine andere Person verletzt. Allerdings übernimmt eine bestehende Privathaftpflicht-Police auch Schäden, die grob fahrlässig verursacht werden. Nicht versichert sind jedoch vorsätzlich angerichtete Schäden.

Wenn Unternehmer einen Himmelsboten beauftragen

Unternehmer, die für geschäftliche Zwecke wie zum Beispiel für ein Ladengeschäft oder eine Betriebsfeier einen Himmelsboten engagieren möchten, sollten unbedingt darauf achten, dass die beauftragte Person für die gewünschte Tätigkeit auch geeignet ist. Wer dies nicht berücksichtigt, kann im Schadenfall als Auftraggeber für den Schaden haftbar gemacht werden.

Nicht zuletzt aus diesem Grund werden Weihnachtsmänner, Engel und Co. für betriebliche oder öffentliche Weihnachtsfeiern oder für einen Auftritt im Kaufhaus oftmals bei professionellen Vermittlern wie der Arbeitsagentur oder bei privaten Vermittleragenturen gebucht. Zwar haben viele dieser Agenturen Auswahlstandards, um geeignete Personen für derartige Auftritte zu finden, allerdings schließen einige in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für mögliche Schäden, die eine beauftragte Person bei der Ausführung seines Auftrages anrichtet, aus.

Kann der Vermittleragentur bei der Auswahl der jeweiligen Person kein grober Fehler nachgewiesen werden, sind solche sogenannten Freizeichnungsklauseln in der Regel rechtswirksam. Wichtig für den Auftraggeber und den Beauftragten: In diesem Fall haftet weder die Agentur noch der Auftraggeber für einen Schaden, den der beauftragte Himmelsbote anrichtet, sondern nur der Schadenverursacher selbst.

Finanzieller Schutz für den Nikolaus und den Geschädigten

Wer sich also als Nikolaus und Co. vermitteln lässt, sollte daher unbedingt sein eigenes finanzielles Risiko absichern. Es gibt zum Beispiel Privathaftpflicht-Policen, bei denen man Schäden, die man im Rahmen einer gelegentlichen Dienstleitung gegen Entgelt versehentlich anrichtet, optional gegen Aufpreis mit in den Versicherungsumfang einschließen kann.

Ohne eine solchen zusätzlichen Einschluss übernimmt eine normale Privathaftpflicht-Police nämlich Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, zu der auch vermittelte Himmelsboten oder Künstler zählen, nicht.

Ein Geschädigter geht leer aus, wenn der Schädiger überschuldet ist und deswegen nicht dafür aufkommen kann und zudem keine entsprechende Privathaftpflicht-Police hat, die für den Schaden aufkommt. Wer auch dieses Risiko absichern möchte, sollte darauf achten, dass in der eigenen Privathaftpflicht-Versicherung eine meist optional erhältliche Forderungsausfall-Deckung miteingeschlossen ist. Als Geschädigter erhält man dann von der eigenen Privathaftpflicht-Police auch solche Forderungsausfälle ersetzt.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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