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Neue Corona-Regelung: 115 Tage sozialabgabenfrei arbeiten

17.05.2021

Schon vor der Corona-Krise gab es im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung oder auch eines 450-Euro-Minijobs die Möglichkeit, als Arbeitnehmer Geld zu verdienen, ohne dafür Sozialabgaben zahlen zu müssen. Für eine Jobart wurden die Kriterien auch in 2021 wegen der Pandemie erweitert.

(verpd) Für einen geringfügigen Job muss der Beschäftigte keine Sozialabgaben entrichten, sofern bestimmte Kriterien hinsichtlich des Monatsverdienstes oder der Dauer der Beschäftigung erfüllt sind. Schon letztes Jahr hat der Gesetzgeber wegen der Corona-Krise die Voraussetzungen, wann ein Job als kurzfristige Beschäftigung gilt und damit sozialabgabenfrei ist, erweitert. Diese Erweiterung bestand jedoch nur bis Ende Oktober 2020. Vor Kurzem gibt es nun wieder eine Ausnahmeregelung, die rückwirkend vom 1. März bis Ende Oktober 2021 gelten wird.

Es gibt zwei Beschäftigungsarten, nämlich die kurzfristige Beschäftigung und den 450-Euro-Minijob, bei dem man als Beschäftigter keine Sozialversicherungs-Abgaben, also keinen Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung zahlen muss.

Als kurzfristige Beschäftigung gilt normalerweise ein Arbeitsverhältnis, das von Beginn an auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vertraglich begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitsverdienstes spielt dabei keine Rolle. Diese Regelung hatte man von 1. März bis 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage erweitert. Auch für 2021 gibt es nun eine ähnliche Änderung. Die Beschäftigungszeit für einen kurzfristigen Job wurde vor Kurzem auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage verlängert und gilt vom 1. März bis 31. Oktober 2021.

Kurzfristige Beschäftigung

Damit ein Job als kurzfristige Beschäftigung gilt, muss von vornherein feststehen (im Arbeitsvertrag geregelt) sein, dass der Beschäftigte bei fünf Arbeitstagen in der Woche maximal drei Monate im Jahr oder unabhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen maximal 70 Arbeitstage im Jahr arbeitet. Vom vom 1. März bis 31. Oktober 2021 können dies nun bei einer fünf Arbeitstage pro Woche maximal vier Monate oder unabhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen maximal 102 Arbeitstage sein.

Liegen der Beginn und das Ende des Beschäftigungs-Verhältnisses zwischen dem 1. März und 31. Oktober 2021, gelten also die 102 Arbeitstage oder vier Monate. Liegt der Beginn vor dem 1. März oder nach dem 31. Oktober, gilt die normale Regelung, also 70 Arbeitstage oder drei Monate. Wer mehrere kurzfristige Jobs im Kalenderjahr ausübt, dem werden die Arbeitstage zusammengerechnet. Übersteigen die Arbeitstage – dazu zählen auch bezahlte Urlaubs- und Feiertage – die vorgegebene Grenze, sind Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten.

Außerdem darf eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsverdienst von monatlich über 450 Euro nicht als berufsmäßig gelten, anderenfalls fallen Sozialabgaben an. Erklärungen, unter welchen Kriterien ein kurzfristiger Minijob als berufsmäßige Beschäftigung gilt, enthalten das Webportal der Minijob-Zentrale sowie eine dort herunterladbare Checkliste.

450-Euro-Job mit oder ohne Rentenversicherungs-Beiträge

Ebenfalls keine gesetzliche Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosen-Versicherung muss ein Beschäftigter in der Regel bei einem 450-Euro-Minijob von seinem Minijob-Verdienst entrichten. Allerdings unterliegt ein solcher Minijobber der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht, das heißt, er muss dafür, je nachdem, ob er einen gewerblichen 450-Euro-Minijob hat oder als Minijobber in einem Haushalt arbeitet, entsprechende Beiträge von seinem Gehalt zahlen.

Ein 450-Euro-Minijobber kann sich jedoch mit einem Antrag, der beim Arbeitgeber einzureichen ist, von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen. Der Beschäftigte muss dann von seinem Minijobeinkommen keine Rentenversicherungs-Beiträge mehr bezahlen. Ein 450-Euro-Minijob ist ein Beschäftigungs-Verhältnis bei dem das Gehalt maximal 5.400 Euro im Jahr oder 450 Euro im Monat beträgt. Die Anzahl der Arbeitstage im Jahr spielt bei der Einstufung, ob es sich um einen 450-Euro-Minijob handelt, keine Rolle.

Auch wer eine Hauptbeschäftigung wie einen Vollzeitjob ausübt, für den er bereits Sozialversicherungs-Beiträge entrichtet, kann zusätzlich maximal einen sozialabgabenfreien 450-Euro-Minijob haben. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die zwar keiner Hauptbeschäftigung, aber mehreren 450-Euro-Minijobs nachgehen, sofern sie dadurch insgesamt nicht mehr als insgesamt 450 Euro im Monat verdienen. Detaillierte Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung oder zum 450-Euro-Minijob enthält das Webportal der Minijob-Zentrale.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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