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Wert­min­de­rung we­gen ka­put­ter Stoß­stange?

01.12.2016

Nachdem die Stoßstange ihres Fahrzeugs nach einem Auffahrunfall ausgewechselt werden musste, stritt sich die Geschädigte mit dem Versicherer des Unfallverursachers vor Gericht um die Zahlung einer merkantilen Wertminderung.

Muss nach einem Auffahrunfall die Stoßstange eines älteren Fahrzeugs erneuert werden, so löst das keinen Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung aus. Das gilt auch dann, wenn sich das Auto in einem sehr guten Pflege- und Erhaltungszustand befindet, so das Amtsgericht Rosenheim in einem Urteil vom 19. September 2016 (15 C 1445/14).

Nachdem der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren war, machte diese nicht nur Schadenersatz-Forderungen in Höhe der Reparaturkosten, sondern auch eine merkantile Wertminderung geltend.

Wertminderung?

Das begründete die Klägerin damit, dass sich ihr ihm Mai 2008 zugelassenes Auto nach Aussage des mit dem Fall befassten Gutachters zum Zeitpunkt des Unfalls in einem als „sehr gut“ bezeichneten Zustand befunden habe.

Weil im Rahmen der Reparaturarbeiten die hintere Stoßstange ausgetauscht werden musste, hielt sie die Zahlung einer Wertminderung in Höhe von 200 Euro für angemessen.

Doch dem wollte sich das Rosenheimer Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage der Frau als unbegründet zurück.

Keine erhebliche Beschädigung

Nach Ansicht des Gerichts besteht ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts nur dann, wenn ein Personenkraftwagen eine erhebliche Beschädigung erleidet. Dies ist dann der Fall, wenn ein potenzieller Käufer vernünftigerweise wegen der Gefahr des Vorhandenseins verborgen gebliebener Unfallschäden nicht bereit ist, jenen Preis zu zahlen, der für das Fahrzeug ohne Unfall gerechtfertigt gewesen wäre.

„Es handelt sich also um eine Schätzung, die nicht generell, sondern nur aufgrund des einzelnen Falles zu beurteilen ist, wobei neben der Art und Erheblichkeit der Beschädigung, das Alter und die Laufleistung eines Fahrzeuges, die Zahl seiner Vorbesitzer, etwaige Vorschäden und ähnliches eine Rolle spielen“, so das Gericht.

Zum Zeitpunkt des Unfalls war das Fahrzeug der Klägerin nicht nur mehr als drei Jahre alt. Es wies auch eine Laufleistung von über 90.000 Kilometer auf.

Da sich die Stoßstange nach Aussage des Sachverständigen problemlos austauschen ließ und auch nur eine überschaubare Anzahl von Befestigungsmaterialien benötigt wurde, kommt nach Überzeugung des Gerichts kein merkantiler Minderwert in Betracht. Das gelte trotz des überdurchschnittlich guten Erhaltungszustands des Fahrzeugs.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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