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Was es mit dem Ster­be­vier­tel­jahr auf sich hat

18.04.2017

Stirbt ein gesetzlich Rentenversicherter, steht seinem hinterbliebenen Ehepartner im Rahmen der gesetzliche Witwen- oder Witwerrente ein sogenanntes „Sterbevierteljahr“ als eine Art Übergangshilfe zu – doch nur, wenn dies entsprechend beantragt wurde.

(verpd) Stirbt ein Ehepartner, hat das für den Hinterbliebenen oft auch finanzielle Auswirkungen. Mit dem sogenannten Sterbevierteljahr will die gesetzliche Rentenversicherung dem hinterbliebenen Ehepartner den Übergang zu den geänderten finanziellen Verhältnissen erleichtern. Die Witwe oder der Witwer erhält dazu drei Monate lang eine höhere Hinterbliebenenrente ausbezahlt, als die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente tatsächlich ist. Dazu müssen jedoch bestimmte Kriterien erfüllt sein.

Hat ein hinterbliebener Ehepartner Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente, erhält er bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Ehepartner verstorben ist, eine Rente in Höhe der vollen Versichertenrente des Verstorbenen. Hat der Verstorbene noch keine gesetzliche Rente erhalten, ist die Versichertenrente die Rente, die der Verstorbene bei einer vollen Erwerbsminderung erhalten hätte.

War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, bekommt der Ehepartner drei Monate die volle Altersrente des Verstorbenen – in dem Fall können die drei vollen Altersrenten auch als Vorschuss ausgezahlt werden, wenn dies rechtzeitig beantragt wird. Mit diesem sogenannten Sterbevierteljahr soll nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) dem Hinterbliebenen der finanzielle Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtert werden. Während des Sterbevierteljahres erfolgt keine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente.

Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerente

Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente und damit auch auf das Sterbevierteljahr hat ein Ehepartner nur, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Also wenn der Verstorbene beispielsweise mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer gesetzlich rentenversichert war oder dies wegen eines Arbeitsunfalles als vorzeitig erfüllt gilt. Zudem muss die Ehe am Todestag mindestens ein Jahr bestanden haben, außer der Ehepartner kam bei einem Unfall ums Leben.

Ein entsprechender Rentenantrag auf eine Witwen- oder Witwerrente und damit auch auf das Sterbevierteljahr ist beim Rentenversicherungs-Träger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er eine Versichertenrente erhalten hat, zu stellen. Der Rentenantrag kann aber auch im Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung gestellt werden.

Wichtig ist, dass der Rentenantrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Monat, in welchem der Ehepartner verstorben ist, gestellt wird, denn alle Hinterbliebenenrenten werden vom Antragsmonat gerechnet maximal für bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt.

Gewünschter Vorschuss muss separat beantragt werden

Eine Besonderheit gilt allerdings, wenn der Verstorbene bereits in Rente war und der hinterbliebene Ehepartner einen Vorschuss im Rahmen des Sterbevierteljahres beantragen möchte, denn dazu ist ein separater Antrag notwendig. Der entsprechende Antrag auf eine Vorschusszahlung der Hinterbliebenenrente im Rahmen des Sterbevierteljahres ist nur innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG – und nicht beim Rentenversicherungs-Träger – möglich.

Für den Vorschussantrag ist auch die Vorlage einer Sterbeurkunde und eines Identitätsnachweises des Hinterbliebenen, also beispielsweise der Personalausweis, notwendig. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehepartner nach Abgabe des ausgefüllten Antrags innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt. Der Antrag auf den Vorschuss gilt im Übrigen nicht gleichzeitig als Antrag auf eine Witwen- oder Witwerrente, die Hinterbliebenerente muss daher separat beantragt werden.

Umfassende Informationen zum Rentenvorschuss im Rahmen des Sterbevierteljahres enthält das kostenlos herunterladbare Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Details zum Thema Witwen- und Witwerrente enthält die Broschüre „Hinterbliebenenrente“, die kostenlos beim DRV online heruntergeladen werden kann. Zudem steht für Fragen zum Thema gesetzliche Hinterbliebenenrente ein kostenloses Servicetelefon (Telefonnummer 0800 100048070) des DRV oder eine persönliche Beratung in einer der ortsnahen DRV-Beratungs- und Auskunftsstellen zur Verfügung.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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