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Krank durch den aus­ge­üb­ten Be­ruf

12.06.2017

Es gibt diverse Krankheiten, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht sein können. Betroffene haben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, unter Umständen Anspruch aus Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

(verpd) Wer glaubt, an einer Berufskrankheit zu leiden, sollte zu einem Arzt gehen. Dieser kann die Symptome abklären und, sollte sich die Vermutung bestätigen, eine entsprechende Meldung an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung senden. Doch nur wer eine anerkannte Berufskrankheit hat und die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die zum Teil umfangreicher sind als die der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung.

Nach den vorläufigen Zahlen der aktuellen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wurden letztes Jahr über 75.500 Verdachtsfälle, dass eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt, gemeldet. Doch nur in fast 40.300 Fällen bestätigte sich der Verdacht. Allerdings hatten davon nur knapp 20.500 Personen einen entsprechenden Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei den restlichen knapp 19.800 Personen mit einer anerkannten Berufskrankheit fehlten nämlich die für einen Leistungsanspruch notwendigen versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel für die medizinische Versorgung, zur beruflichen Wiedereingliederung, ein Verletztengeld, bis hin zu Rentenleistungen stehen nämlich nur demjenigen zu, der auch gesetzlich unfallversichert ist.

Eine entsprechende Rentenleistung erhält zudem nur derjenige, bei dem die Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent geführt hat.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die sogenannte Vollrente maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes, den der Betroffene vor Eintritt der Berufskrankheit erzielt hatte. Liegt die Erwerbsminderung ab 20 bis unter 100 Prozent, besteht ein Anspruch auf eine Teilrente, deren Höhe vom Grad der Erwerbsminderung abhängt. Wer beispielsweise zu 50 Prozent erwerbsgemindert ist, erhält 50 Prozent der Vollrente.

Nicht jede im Beruf zugezogene Krankheit ist eine Berufskrankheit

Dass nicht einmal bei jedem dritten Verdachtsfall ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, liegt unter anderem auch daran, dass nicht jede Krankheit, die durch die Berufsausübung (mit-)verursacht wird, eine anerkannte Berufskrankheit ist. Denn, so ist beim DGUV zu lesen, es reicht ein bloßer Zusammenhang einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit allein nicht aus, um die Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu können.

Eine beruflich bedingte Krankheit ist nur dann eine anerkannte Berufskrankheit, wenn sie in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist oder die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Diese Berufskrankheitenliste umfasst derzeit weniger als 80 Krankheitstatbestände.

In Einzelfällen kann eine berufsbedingte Erkrankung aber auch als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu müssen jedoch laut DGUV „neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht“.

Mehrere Monate Bearbeitungsdauer

Wer den Verdacht hat, an einer Berufskrankheit zu leiden, sollte dies von einem Arzt abklären lassen. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Arzt verpflichtet, eine entsprechende Meldung in Form einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu senden. Ein betroffener Arbeitnehmer kann aber auch selbst den Verdacht, dass er an einer Berufskrankheit leidet, formlos dem zuständigen Unfallversicherungs-Träger melden.

Der Unfallversicherungs-Träger prüft nach dem Erhalt einer solchen Verdachtsmeldung, inwieweit die bestehende Krankheit tatsächlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Dazu sind Befragungen, aber auch fachärztliche Gutachten des Betroffenen sowie eine Arbeitsplatz-Besichtigung, eventuell mit Schadstoff- oder Lärmmessungen am Arbeitsplatz, möglich. Dieses Feststellungsverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Laut DGUV waren es im Jahr 2014 im Durchschnitt sechs Monate, bis den Betroffenen mitgeteilt wurde, ob eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt oder nicht. Mehr Details zum Thema Berufskrankheiten und zur Beantragung der entsprechenden gesetzlichen Unfallversicherungs-Leistungen gibt es im Webportal der DGUV, im kostenlos herunterladbaren Flyer „Berufskrankheiten – Fragen und Antworten“ und im DGUV-Erklärungsvideo.

Leistungsvorteile gegenüber anderen Sozialversicherungen

Es gibt einige Vorteile, wenn die gesetzliche Unfallversicherung statt einer anderen Sozialversicherung wie die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung leistet. So ist das Verletztengeld, das bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles nach der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gezahlt wird, meist höher als das bei anderen Krankheiten oder Unfällen bezahlte Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch Zuzahlungen, wie sie zum Beispiel ein Patient für eine stationäre Behandlung zahlen muss, wenn die gesetzliche Krankenversicherung leistet, gibt es bei der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Außerdem gilt: Um einen Anspruch auf eine Rente durch die gesetzliche Unfallversicherung zu haben, reicht als versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass der Betroffene gesetzlich unfallversichert war, als er sich die Berufskrankheit zuzog oder einen Arbeitsunfall erlitt und deswegen erwerbsgemindert ist.

Im Gegensatz dazu ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine Mindestversicherungs- und -beitragszeit notwendig, um versicherungsrechtlich einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu haben. Der Betroffene muss dazu mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert gewesen sein und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Rentenversicherungs-Pflichtbeiträge entrichtet haben.

Die gesetzliche Absicherung bietet keinen Rundumschutz

Wie die Statistiken der letzten Jahre zeigen, erhalten weniger als 30 Prozent der Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch selbst wenn ein Betroffener zum Beispiel eine Rente aufgrund einer vorliegenden Berufskrankheit erhält, muss er dennoch mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Entsprechende Lösungen, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern, werden jedoch von der privaten Versicherungswirtschaft angeboten

Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein. Auf Wunsch berät ein Versicherungsexperte, welche der möglichen Lösungen für den individuellen Bedarf die sinnvollste ist.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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