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Änderung zur gesetz­lichen Kranken­versicherung für Rentner

07.08.2017

Nur wer ausreichend lange in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, kann im Rentenalter hier pflichtversichert bleiben und muss damit meist weniger Beiträge als ein freiwillig gesetzlich Krankenversicherter zahlen. Hierzu gibt es seit Kurzem eine Änderung.

(verpd) Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens nicht überwiegend in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert war, muss damit rechnen, dass er als Rentenbezieher nicht pflichtversichert, sondern maximal freiwillig gesetzlich krankenversichert werden kann. Dies ist jedoch meist teurer. Betroffene Mütter und Väter, die bereits eine gesetzliche Rente beziehen oder erst beantragen, können jedoch von einer vor Kurzem in Kraft getretenen Gesetzesänderung profitieren, um die benötigte Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung zu erreichen.

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Erwerbstätige oder Bezieher einer gesetzlichen Rente, die nicht unter die Familienmitversicherung fallen, entweder pflicht- oder freiwillig versichert. Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse zahlen in der Regel jedoch einen höheren Beitrag als pflichtversicherte Mitglieder.

Daher wollen viele, die bereits bisher in der GKV freiwillig oder pflichtversichert waren, als Rentenbezieher pflichtversichert sein, diesen Status nennt man auch Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Doch es gibt dazu einige Voraussetzungen. Für Mütter und Väter wurde der Zugang als Rentner zur GKV-Pflichtversicherung vor Kurzem erleichtert.

Voraussetzung für eine Pflichtversicherung

Damit ein Bezieher einer gesetzlichen Rente automatisch versicherungspflichtig in der GKV ist, muss er in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens zu 90 Prozent der Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob er freiwillig in der GKV versichert war oder eine Pflicht- oder Familienmitversicherung in der GKV für ihn bestand.

Als Erwerbsleben gilt die Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags. Wer zum Beispiel vor 40 Jahren zum ersten Mal erwerbstätig war, muss in den letzten 20 Jahren vor Rentenantrag 90 Prozent der Zeit, also 18 Jahre lang, als pflicht- oder freiwillig versichertes Mitglied oder im Rahmen einer Familienversicherung bei der GKV versichert gewesen sein.

Seit dem 1. August 2017 ist gesetzlich geregelt, dass Müttern und Vätern pro Kind pauschal jeweils drei Jahre zur Vorversicherungszeit in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens angerechnet werden – und zwar unabhängig von der Krankenversicherung des Ehepartners. Eine Anrechnung der Pauschalzeit ist nicht nur bei einem, sondern bei beiden leiblichen Elternteilen, aber auch bei Adoptiv- oder Pflegeeltern möglich.

Gilt auch für alle, die bereits eine gesetzliche Rente beziehen

Durch diese neue Regelung kann es zum Beispiel sein, dass Mütter und Väter mit einem Kind in der GKV versicherungspflichtig werden, die bisher die Voraussetzungen nicht erfüllten, weil ihnen maximal drei Jahre als Mitglied der GKV fehlten. Je mehr Kinder der Betroffene hat, desto schneller ist damit die geforderte GKV-Mindestversicherungs-Zeit erfüllt.

Übrigens, bei Müttern und Vätern, die bereits Bezieher einer gesetzlichen Rente sind, und die gemäß der bisherigen Regelung als Rentner nicht in der GKV pflichtversichert sind, wird nicht automatisch überprüft, ob die Gesetzesänderung ihren Versicherungsstatus ändert.

Betroffene, denen beim Rentenantrag nur wenige Jahre für eine GKV-Pflichtversicherung (KVdR) fehlten und die wissen möchten, ob sie durch die neue Regelung in der GKV pflichtversichert sein können, sollten daher bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Überprüfung stellen.

Wer eine Rente beantragen will, sollte sich beraten lassen

Auch bei der Beantragung einer gesetzlichen Rente ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht verpflichtet, eine Beratung bezüglich der Vorversicherungszeit in der GKV durchzuführen.

„Eine konkrete Beratung bezüglich der Erfüllung der Vorversicherungszeit und der Krankenversicherung der Rentenberechtigten wird somit ausschließlich von den rechtlich zuständigen Krankenkassen durchgeführt“, so die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage einer Oppositionspartei.

Wer einen Antrag auf eine gesetzliche Rente stellen möchte und in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens nicht durchgehend in der GKV versichert war, sollte sich vorher bei der Krankenkasse informieren, ob oder wann er die Vorversicherungszeit für eine GKV-Pflichtversicherung erfüllt. Grundsätzliche Informationen zur Krankenversicherung für Rentner enthält die kostenlos herunterladbare Broschüre des DRV „Rentner und ihre Krankenversicherung“, hier ist die neue Regelung (noch) nicht mit aufgeführt, und ein aktueller Flyer.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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