Open Nav Beratung anfordern

Wie ein Haustier den gesetz­lichen Unfall­schutz kosten kann

14.08.2017

Manchmal sind es Kleinigkeiten, wie die Suche nach der eigenen Katze auf dem Nachhauseweg von der Arbeit, die Schuld daran sind, das kein Schutz mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht.

(verpd) Ein Beschäftigter, der auf dem Heimweg von seiner Arbeit den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung verlässt, weil er seine Katze suchen will, steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Landshut in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: S 13 U 243/16).

Ein Arbeitnehmer war spätabends von seiner Arbeitsstätte auf dem Weg nach Hause, als ihm kurz vor Erreichen seiner Wohnung in den Sinn kam, nach seiner Katze Ausschau halten zu wollen. Dazu betrat er eine neben dem Gehweg befindliche Rasenfläche. Weil der Rasen nass war, rutschte der Kläger aus und fiel hin. Dabei zog er sich eine Schulterverletzung zu. Wegen der Folgen der Verletzung wollte er Leistungen der Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen.

Denn schließlich habe sich seiner Meinung nach der Unfall auf dem Weg von seiner Arbeit ereignet, sodass hier die gesetzliche Unfallversicherung greift. Mit dem Argument, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausrutschers vom direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung abgewichen war, verweigerte ihm die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch die Leistung. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und reichte eine Gerichtsklage ein.

Ein paar Schritte reichen aus

Doch die Richter des Landshuter Sozialgerichts gaben der Berufsgenossenschaft recht und wiesen die Klage des Mannes, die darauf abzielte, dass die Berufsgenossenschaft den Ausrutscher als Wegeunfall anerkennen müsse, als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts sind unter versicherten Wegeunfällen grundsätzlich nur Ereignisse zu verstehen, die sich auf dem direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung beziehungsweise der Wohnung und der Arbeitsstätte eines Beschäftigten ereignen.

Daher beende jede auch noch so geringe privat motivierte Verrichtung sofort den Versicherungsschutz. Das gelte auch im Fall des Klägers, der kurz vor Erreichen seiner Wohnung nur wenige Schritte vom direkten Weg abgewichen und dabei verunglückt war. Der Kläger habe folglich keinen Anspruch auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft.

Damit ein Unfall nicht zum finanziellen Problem wird

Damit es nach einem Unfall aufgrund von bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch zu finanziellen Problemen kommt, sollte man sich grundsätzlich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen. Denn viele Tätigkeiten, auch wenn sie im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung oder auf dem Arbeitsweg erfolgen, fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie der Fall zeigt.

Und selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, genügen die Leistungen oftmals nicht, um die Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, zu kompensieren. Die meisten Unfälle passieren zudem in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um die nach einem Unfall oder einer Krankheit durch einen fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz möglichen Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen sind hier zum Beispiel eine private Unfall-, Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück