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Was Rentner, die im Aus­land wohnen wollen, beachten müssen

31.07.2017

Ein Rentner, der seinen Lebensabend in einem anderen Land verbringen will, sollte vor und nach der Ausreise bestimmte Formalitäten erfüllen. Anderenfalls kann es zu Problemen bei der Auszahlung der Rente kommen.

(verpd) Zwar kann in der Regel jeder, der eine Alters- oder Hinterbliebenenrente bezieht, dauerhaft seinen Wohnort in ein anderes Land verlegen, ohne dass der Anspruch auf die bereits gewährte Rente verloren geht. Doch es gibt bestimmte Kriterien, die erfüllt sein müssen, dass die Rente tatsächlich auch ins Ausland überwiesen wird.

Prinzipiell steht es jedem Rentner frei, an welchem Ort er wohnen möchte. Ein dauerhafter Auslandsaufenthalt ist hinsichtlich des Bezuges einer zustehenden gesetzlichen Alters- oder Hinterbliebenenrente kein Problem. Wird jedoch eine Überweisung der Rente ins Ausland gewünscht, muss der zuständige Rentenversicherungs-Träger über den dauerhaften Auslandsaufenthalt informiert werden.

Gemäß der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sollte der Rentenbezieher, der seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegen möchte, spätestens zwei Monate vor dem geplanten Umzug den zuständigen Rentenversicherungs-Träger über die Wohnsitzänderung informieren. Dies ist in der Regel die Bearbeitungszeit, die benötigt wird, damit die Daten geändert und die Umstellung der Überweisungs-Formalitäten erfolgen kann, damit die Rentenzahlung zeitlich lückenlos erfolgen kann.

Notwendige Meldungen an den Rentenversicherungs-Träger

Bei der Meldung an den Rentenversicherungs-Träger ist unter anderem die persönliche Staatsangehörigkeit des Rentners, die neue Anschrift im Ausland, der Auswanderungstermin und die Bankverbindung, auf die die Rente nach dem Umzug überwiesen werden soll, anzugeben. Letzteres gilt auch dann, wenn die Rente weiterhin auf das bisherige Bankkonto überwiesen werden soll, das heißt, dann ist sicherheitshalber nochmals die bereits bekannte Bankverbindung aufzuführen.

Bei einer gewünschten Überweisung der Rente ins Ausland ist die Angabe der internationalen Bankleitzahl (Bank Identifier-Code, kurz BIC) und der internationalen Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN) nötig. Die DRV betont jedoch: „Beim Transfer der Rente in das Ausland können Bankspesen und Kursverluste anfallen. Diese gleicht die Deutsche Rentenversicherung nicht aus; sie gehen zulasten des Rentners.“

Die genaue Anschrift muss deshalb dem Rentenversicherungs-Träger bekannt gegeben werden, da die DRV in vielen Staaten einmal jährlich prüft, ob der Rentner noch lebt und die Rente weitergezahlt werden kann. Dem Rentenbezieher wird dazu eine sogenannte Lebensbescheinigung zugesandt, die er umgehend ausgefüllt, unterschrieben und von einer amtlichen Stelle bestätigt an den deutschen Rentenversicherungs-Träger zurücksenden muss. Wer dieser Aufforderung nicht nachgeht, riskiert, dass die Rentenzahlung unterbrochen oder sogar ganz eingestellt wird.

Rentenantrag im Ausland

Wer bereits vor dem Rentenbezug im Ausland lebt und aufgrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine gesetzliche Rente in Deutschland hat, muss diese beantragen. Die gesetzliche Altersrente wird nämlich nach Erreichen des Rentenalters oder die gesetzliche Hinterbliebenenrente im Todesfall des Ehepartners – wie alle anderen Rentenarten auch – nicht automatisch ausbezahlt.

Wohnt man zur Zeit der Antragstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Land, für das ein Abkommen oder eine Regelung bezüglich der Sozialversicherungen zwischen den Ländern besteht, kann man den Rentenantrag beim Versicherungsträger des anderen Staates stellen. Und zwar auch dann, wenn man in diesem Land keine Versicherungszeiten abgeleistet hat.

In allen anderen Ländern kann der Rentenantrag in der Regel bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) gestellt werden, die diesen dann an den zuständigen Träger der DRV weiterleitet. Grundsätzlich ist in allen Fällen auch eine direkte Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung möglich. Die DRV rät grundsätzlich bei der Altersrente, mindestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn den notwendigen Rentenantrag zu stellen, um einen möglichst nahtlosen Übergang zwischen Erwerbstätigkeit und Rentenbezug zu gewährleisten.

Rechtzeitig informieren

Mehr Details zum Thema Rente im Ausland gibt es im Internetauftritt des DRV. Prinzipiell empfiehlt die DRV, sich einige Zeit vor einem geplanten Auslandsumzug beim zuständigen Rentenversicherungs-Träger beraten lassen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Zwar gibt es für Auswanderer laut DRV in Bezug auf den Anspruch und die Höhe einer Alters- oder Hinterbliebenenrente bis aus wenige Ausnahmen keine Probleme, anders dagegen bei einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann nach einem Auslandsumzug eventuell gekürzt werden oder ganz entfallen, wenn die Rentenberechtigung nicht allein durch den Gesundheitszustand des Rentners, sondern auch in der deutschen Arbeitsmarktsituation begründet liegt. Riester-Sparer, die ihren Wohnsitz dauerhaft innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, müssen übrigens laut DRV bereits erhaltene staatliche Förderungen wie Zulagen nicht zurückzahlen.

Hinweis: Eine private Lebens- oder Rentenversicherung zahlt die vertraglich vereinbarten Leistungen wie eine Kapitalsumme oder eine monatliche Altersrente nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer sogar weltweit aus. Allerdings ist es auch hier wichtig, den jeweiligen Versicherer über eine Wohnort- und/oder die Bankverbindungs-Änderung frühzeitig zu informieren.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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