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Wann Fe­ri­en­ar­bei­ter kei­ne So­zi­al­ab­ga­ben zah­len müs­sen

12.06.2017

Normalerweise werden jedem Arbeitnehmer Beiträge für die gesetzlichen Sozialversicherungen vom Lohn abgezogen. Nicht so bei Aushilfs- oder Ferienjobs, sofern bestimmten Kriterien zum Beispiel hinsichtlich der Arbeitsdauer erfüllt sind.

(verpd) Nicht nur Schüler und Studenten, sondern auch andere, die während eines Jahres nur einen kurzfristigen Ferien- oder Aushilfsjob ausüben, müssen keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Unter Umständen sind aber auch Personen, die dauerhaft als Minijobber tätig sind, sozialabgabenfrei.

Wer als Student, Schüler, Hausfrau/-mann oder Rentner im laufenden Kalenderjahr nur eine „kurzfristige“ Beschäftigung ausübt, dem werden in der Regel keine Sozialversicherungs-Beiträge vom Lohn abgezogen. Die Lohnhöhe des Ferien- oder Aushilfsjobs spielt dabei keine Rolle.

Was unter einem kurzfristigen Job zu verstehen ist

Ein kurzfristiger Job ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Tätigkeit die „von vornherein, also zum Beispiel in den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages, auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristet ist“.

Laut Minijob-Zentrale gilt die Begrenzung auf drei Monate pro Jahr für Jobs, bei denen der Beschäftigte an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeitet. Die Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage jährlich gilt hingegen für Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche.

Wer mehrere kurzfristige Jobs im Kalenderjahr hat, bei dem werden die Arbeitstage zusammengerechnet. Übersteigen die gesamten Arbeitstage pro Jahr je nach wöchentlicher Arbeitszeit die Drei-Monate- oder 70-Arbeitstage-Grenze, müssen Sozialversicherungs-Beiträge entrichtet werden. Übrigens, ab dem 1. Januar 2019 gelten die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung, wie sie bereits vor 2015 bestanden haben, wieder, nämlich höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr.

Trotz 450-Euro-Minijob sozialabgabenfrei

Doch nicht nur kurzfristig Beschäftigte, auch 450-Euro-Minijobber, also Beschäftigte, die länger als 70 Tage oder drei Monate arbeiten, aber über das ganze Jahr gerechnet maximal 450 Euro im Monat verdienen, sind unter Umständen ebenfalls sozialabgabenfrei. Denn seit dem 1. Januar 2013 sind zwar 450-Euro-Minijobber rentenversicherungs-pflichtig, sie können sich jedoch mit einem Antrag, der beim Arbeitgeber einzureichen ist, von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht befreien lassen.

Wurde ein solcher Antrag gestellt, werden dem 450-Euro-Minijobber in der Regel keine Sozialabgaben vom Lohn abgezogen. Nur der Arbeitgeber muss für einen solchen Minijobber – egal, ob sich dieser von der Rentenversicherungs-Pflicht hat befreien lassen oder nicht – unter anderem eine Pauschale für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung entrichten.

Wer mehrere 450-Euro-Minijobs ausübt und deswegen auf das Jahr gerechnet mehr als 450 Euro im Monat verdient, wird in der Regel sozialversicherungs-pflichtig. Ein kurzfristiger Job und ein 450-Euro-Minijobb werden normalerweise nicht zusammengezählt. Umfassende Informationen zum Thema Ferienjobs und Minijobs gibt es im Webportal der Minijob-Zentrale, unter deren Service-Telefonnummer 0355 290270799 sowie in den online herunterladbaren Broschüren „Tipps für Studenten“, „Minijob – Midijob“ des DRV.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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