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Kfz-Scha­den in der Selbst­be­die­nungs-Wasch­an­la­ge

19.06.2017

Inwieweit ein Pkw-Inhaber Anspruch auf einen Schadenersatz von einem Waschanlagenbetreiber hat, wenn während des Waschvorgangs sein Auto beschädigt wird, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Der Betreiber einer Selbstbedienungs-Autowaschanlage muss grundsätzlich mit einer falschen Positionierung von Fahrzeugen rechnen und dem durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung tragen. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: 2 O 8988/16).

Eine Frau war mit ihrem Pkw in eine zu einer Tankstelle gehörende Selbstbedienungs-Autowaschanlage eingefahren. Im Rahmen einer Bedienungsanleitung wurde sie darauf hingewiesen, ihr Auto mittig zwischen den inneren Begrenzungslinien zu platzieren. Dabei wurde sie durch Lichtschranken-gesteuerte Leuchtzeichen unterstützt.

Technischer Fehler

Nachdem die Frau eine ausreichende Längsposition erreicht hatte, wurde der Waschvorgang automatisch gestartet. Das sollte sich in ihrem Fall als Fehler erweisen, denn eine Fehlpositionierung in Querrichtung erkannte die Anlage nicht.

Das führte dazu, dass nach dem Start der Anlage eine der Bürsten mit der linken Fahrzeugseite kollidierte und das Fahrzeug erheblich beschädigte. Ihren Fahrzeugschaden in Höhe von fast 4.500 Euro sowie sonstige durch den Zwischenfall entstandene Kosten machte die Autobesitzerin gegenüber dem Betreiber der Waschanlage geltend.

Denn wenn die Waschanlage trotz fehlerhafter Positionierung eines darin befindlichen Fahrzeuges den Betrieb automatisch starte, so sei das ein technischer Fehler, welcher dem Betreiber zuzurechnen sei. Da der Betreiber von dem Mangel gewusst habe, sei er dazu verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Einfahren in die Waschanlage durch einen Mitarbeiter sicherzustellen.

Verkehrssicherungs-Pflicht

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Waschanlagenbetreiber damit, dass die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entsprochen habe. Es würde keine SB-Waschstraßen geben, welche auch die Querausrichtung der Fahrzeuge kontrollieren würde.

Daher wäre es Sache der Autofahrerin gewesen, unter Beachtung der Bedienungsanleitung für eine korrekte Positionierung ihres Fahrzeugs zu sorgen. Doch dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es gab der Klage zumindest teilweise statt.

Nach Ansicht der Richter gehört es zur Verkehrssicherungs-Pflicht der Betreiber einer SB-Autowaschanlage, das Eigentum der Nutzer bei vertragsgerechtem Gebrauch vor jedweder Beschädigung zu schützen.

Erhebliches Mitverschulden

In dem entschiedenen Fall sei es primär deshalb zu einem Schaden an dem Fahrzeug gekommen, weil sich die Waschanlage in Betrieb setzte, obwohl das Auto durch die Fahrerin nicht korrekt mittig in Querrichtung positioniert worden war. Das aber habe der Waschanlagenbetreiber durch technische oder personelle Maßnahmen verhindern oder die Nutzerin zumindest auf die Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs hinweisen müssen.

Wegen der durch die Lichtschranken gesteuerten optischen Signale habe bei der Pkw-Fahrerin nämlich der Eindruck entstehen können, ihr Fahrzeug auch in Querrichtung richtig positioniert zu haben, als sich die Anlage automatisch in Bewegung setzte.

Der Betreiber der Waschanlage muss sich trotz allem nur zu einem Drittel an dem entstandenen Schaden beteiligen. Nach Meinung des Gerichts ist nämlich hinlänglich bekannt, dass bei SB-Autowaschanlagen ohne Personal dem Nutzer die primäre Verantwortung für eine korrekte Benutzung obliegt.

Schiefstand

Von der Bedeutung einer korrekten Positionierung ihres Fahrzeugs habe offenkundig auch die Pkw-Besitzerin gewusst. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war sie in der Anlage mehrfach hin- und hergefahren, bevor der Waschvorgang ausgelöst wurde. Trotz der Rangiermanöver hatte das Fahrzeug jedoch immer noch leicht schief in der Anlage gestanden.

„Jedem besonnenen Durchschnittsnutzer der Waschanlage muss jedoch einleuchten, dass eine Abweichung von der Benutzungsregel ‚mittig? leicht zu einer Schädigung von Anlage und/oder Fahrzeug führen kann“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens der Autofahrerin sei deren Mitverschulden als doppelt so schwerwiegend anzusehen wie das des Waschanlagen-Betreibers. Sie muss daher für einen Großteil ihres Schadens selbst aufkommen.

Kostenschutz bei einem erlittenen Kfz-Schaden

Übrigens, wenn ein Autobesitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, kann er Schadenersatzansprüche gegen andere, die schuld daran sind, dass sein Pkw beschädigt wurde, auch ohne Kostenrisiko vor Gericht geltend machen. Der Rechtsschutz-Versicherer übernimmt unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatz-Ansprüchen notwendigen Prozesskosten, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat. Die Kostenübernahme erfolgt dann unabhängig davon, ob der Prozess ganz oder teilweise gewonnen oder verloren wird.

Außerdem: Wer als Geschädigter die Reparaturkosten seines Autos nicht oder wie im genannten Fall bei einem Mitverschulden nur teilweise bezahlt bekommt, muss nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben. Eine für den betroffenen Pkw bestehende Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die der Pkw-Besitzer ganz oder teilweise selbst aufkommen muss, weil er fahrlässig den Unfall (mit-)verursacht hat.

Allerdings kommt es dann auch zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Je nach Schadenhöhe kann es daher sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen, oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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