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Ein Rei­sen­der muss sich nicht al­les ge­fal­len las­sen

12.06.2017

Nicht immer verläuft eine Reise wie geplant. Werden allerdings die bei einer Reisebuchung zugesagten Kriterien nicht eingehalten, kann sich der Reisende dagegen wehren – dabei ist es egal, ob es sich um eine gebuchte Personenbeförderung, Unterbringung oder Pauschalreise handelt.

(verpd) Wer sich im Urlaub ärgert, zum Beispiel, weil das Hotel nicht annähernd der Beschreibung im Reiseprospekt entspricht, das Reisegepäck nicht am Ziel angekommen ist oder das Flugzeug mit deutlicher Verspätung abhebt, sollte seine Rechte als Reisender kennen.

Reisende haben dank nationaler, europaweiter und auch internationaler Gesetze und Vereinbarungen diverse Verbraucherrechte, wenn eine gebuchte Reiseleistung nicht eingehalten wird. Je nachdem besteht beispielsweise Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatz und/oder eine finanzielle Entschädigung.

Von Verspätungen und anderen Reisemängeln

So muss beispielsweise nach den Fahrgastrechten der Europäischen Union ein Bahnunternehmen bei einer einstündigen Verspätung 25 Prozent des Fahrpreises zurückerstatten und zwar auch dann, wenn die Verspätung aufgrund höherer Gewalt wie Streik oder schlechtes Wetter verursacht wurde. Auch bei Flugverspätungen ab drei Stunden gibt es Entschädigungsansprüche, allerdings nicht, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht wurde. Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern und mindestens drei Stunden Verspätung sind es beispielsweise 250 Euro.

Fehlt in einem gebuchten Hotelzimmer der laut vereinbarten Reiseleistungen vorhandene Balkon, hat der Reisende ein Anrecht auf ein anderes Zimmer mit Balkon. Ist dies nicht möglich, könnte er je nach Umstand eine Preisminderung zum Beispiel von fünf bis zu zehn Prozent des bezahlten Reisepreises erhalten, wie entsprechende Gerichtsurteile belegen. Eine Orientierung, welche Entschädigungs-Leistungen möglich sind, bieten Reisemängeltabellen wie die Frankfurter Tabelle.

Nach dem internationalen Montrealer Übereinkommen, das nicht nur für die EU, sondern auch für diverse andere Staaten wie USA oder Japan gilt, besteht ein Anrecht auf eine Entschädigung, wenn das Reisegepäck im Rahmen eines gebuchten Fluges beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Allerdings werden nur die tatsächlich entstandenen Schäden bis zu einer im Abkommen festgelegten Summe – aktuell sind das maximal rund 1.400 Euro – bezahlt.

Reiserechte im Überblick …

Eine Zusammenstellung nationaler und europaweiter Rechte für Reisende enthält das Webportal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie die kostenlos herunterladbare Broschüre des BMJV „Reisezeit – Ihre Rechte“ Besonders umfassend sind die Verbraucherrechte für Reisende, die innerhalb oder aus einem Land der Europäischen Union (EU) verreisen.

Eine Beschreibung der Rechte als Passagier einer Bahn, eines Schiffs, eines Flugzeugs oder eines Busses, sowie der Verbraucherrechte bei Pauschalreisen gibt es im Webportal der Europäischen Kommission.

Detaillierte Informationen hierzu enthält auch der Internetauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (ECC-Net). Unter anderem wird anhand von Praxisbeispielen auch hier erklärt, welche Rechte bestehen, wenn man mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Bus oder dem Schiff verreist, aber auch, wenn man sich einen Mietwagen mietet. Zudem werden die Reiserechte hinsichtlich einer gebuchten Pauschalreise oder einer Unterkunft wie Hotel oder Ferienwohnung beschrieben.

… und als App

Das ECC-Net stellt neben diversen Broschüren zum Reiserecht, auch kostenlos die Reise-App ECC-Net für Reisen in allen Ländern der EU sowie Island und Norwegen zur Verfügung. Die mehrsprachige App enthält nicht nur rechtliche Informationen für Reisende, sondern unterstützt auch mit praktischen und sprachlichen Hilfen in 101 typischen Situationen auf Reisen, beispielsweise, wenn das gebuchte Hotelzimmer mangelhaft ist oder das Reisegepäck nicht angekommen ist.

Daneben bietet das ECC-Net auch eine persönliche Beratung und kostenlose Hilfe für Verbraucher beziehungsweise Reisende an, unter anderem bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen, zum Beispiel einem Hotel oder Verkehrsunternehmen, eines anderen EU-Landes.

Wer sicherstellen möchte, dass er seine Rechte als Reisender ohne Kostenrisiko notfalls gerichtlich durchsetzen kann, dem hilft eine Privatrechtsschutz-Versicherung, welche einen sogenannten Vertragsrechtsschutz enthält, weiter. Wichtig dabei ist, sich bereits vor oder bei der ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt eine entsprechende Leistungszusage des Rechtsschutz-Versicherers einzuholen. Viele Rechtsschutz-Versicherer und Reiseversicherungs-Gesellschaften unterstützen ihre Kunden zudem in Not- beziehungsweise Ernstfällen vor Ort mit einer 24-Stunden-Beratungshotline.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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