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Riskanter Tanz auf der Bier­bank

06.06.2017

Inwieweit jemand, der auf einer Bierbank mit anderen tanzt und dabei von einem Mittanzenden versehentlich angestoßen wird und herunterfällt, Schadenersatz und Schmerzensgeld von diesem verlangen kann, wurde von einem Gericht geklärt.

(verpd) Wer beim ausgelassenen Tanz auf einer Bierbank herunterstürzt und sich dabei verletzt, ist für seinen Schaden selbst verantwortlich. Zu dieser Entscheidung kam kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Az.: 13 U 165/16).

Eine Frau besuchte ein Volksfest. In einem Festzelt tanzte sie mit anderen zum Teil mit dem Rücken zueinander auf einer Bierbank. In dieser ausgelassenen Stimmung stieß ein ebenfalls auf der Bierbank tanzender Mann mit dem Rücken gegen die Frau, woraufhin beide von der Bank fielen. Die Frau behauptete, sie habe einen Schlag auf den Rücken bekommen. Durch diesen wäre sie von der Bank gestürzt und hätte dann unter anderem eine Prellung am linken Kniegelenk erlitten, die einen arthroskopischen Eingriff am Knie erforderlich gemacht und ein Schmerzsyndrom ausgelöst habe.

Sie verklagte den Mann auf eine Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt gut 7.600 Euro. Der beklagte Mann gab hingegen vor Gericht zu Protokoll, dass er „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen“ worden sei und hierbei das Gleichgewicht verloren habe. Dabei sei er mit dem Rücken gegen die Klägerin gefallen, woraufhin auch diese das Gleichgewicht verloren habe und beide von der Bank gestürzt seien.

Klage wurde bereits in erster Instanz abgewiesen

Die Klage der Frau auf Schmerzensgeld sowie Schadenersatz und auf den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wies das Landesgericht Stuttgart in erster Instanz in einem Urteil (Az.: 29 O 316/16) ab.

Insbesondere sei es der Klägerin durch die Beweisaufnahme nicht gelungen zu beweisen, dass der Beklagte wegen eigenen Fehlverhaltens auf sie gestürzt sei. Mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche jedoch weiter.

Doch der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts. Für die Haftung des Beklagten „fehle es an einer Verletzungshandlung im Rechtssinne“, heißt es in der Kurzbeschreibung des Urteils auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Tanz auf Bierbänken gehört zum Volksfest dazu

In der Begründung heißt es, eine solche Verletzungshandlung setze bewusstes, menschliches Handeln und Willen voraus, welches grundsätzlich beherrschbar sei. Im Zuge der Beweisaufnahme konnte dem Beklagten jedoch nicht nachgewiesen werden, weshalb er an die Klägerin stieß. Die Aussage des Beklagten, er sei „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen“ worden, sei ihm nicht zu widerlegen.

„Zu Recht habe das Landgericht es zudem nicht als vorwerfbar angesehen, dass der Beklagte zum Tanzen auf die Bierbank stieg. Das Verhalten des Beklagten wie auch der Klägerin entspreche dem einer Vielzahl der übrigen Gäste im Zelt. Die Gefahr, dass Gäste auf einer wackelnden Bierbank das Gleichgewicht verlieren und stürzen könnten, habe von Anfang an bestanden und sei für alle Personen – die Klägerin eingeschlossen – erkennbar gewesen.

Durch den Beklagten sei keine über diese allgemeine Gefahr hinausgehende Gefährdung geschaffen worden“, heißt es zur Zurückweisung der Berufung weiter. Dass Erwachsene, die freiwillig auf eine wackelige Bierbank steigen und sich dabei verletzen, selbst dafür verantwortlich sind, hatte vor einiger Zeit auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom November 2015 gezeigt.

Wer selbst für seinen Schaden aufkommen muss

Wie der Gerichtsfall zeigt, haften nicht immer andere für die gesundheitlichen Folgen eines Unfalles. Um als Unfallopfer dadurch nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, ist eine private Vorsorge wichtig. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus, um mögliche finanzielle Mehrkosten oder Verdienstausfälle auszugleichen.

So kann es zum Beispiel aufgrund schwerwiegender Unfallverletzungen zu einer langen Arbeitsunfähigkeit oder bei unfallbedingten dauerhaften Gesundheitsschäden auch zu einer Erwerbsminderung kommen, was zu erheblichen Einkommenseinbußen führen kann. Je nachdem würde jedoch eine bestehende Krankentagegeld- oder auch eine Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeits-Versicherung diese Verdienstausfälle ausgleichen.

Sollten aufgrund einer bleibenden Behinderung Umbaumaßnahmen an der Wohnung notwendig werden, kann dies zum Beispiel mit einer in der privaten Unfallversicherung vereinbarten Invaliditätssumme finanziert werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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