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Der Tanzpartner als Unfallrisiko

02.10.2017

Inwieweit jemand, der beim Paartanz verletzt wird, weil er das Gleichgewicht verliert, den Tanzpartner dafür belangen kann, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Wer beim Tanzen das Gleichgewicht verliert und stürzt, kann für die Folgen des Sturzes in der Regel nicht seinen Tanzpartner zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem kürzlich vom Oberlandesgericht Frankfurt veröffentlichten Hinweisbeschluss hervor (Az.: 13 U 222/16).

Eine Frau war mit einem Bekannten gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier. Kurz nach Mitternacht tanzte die Frau allein auf der Tanzfläche, als ihre Begleitung sie an den Händen ergriff und sie zum gemeinsamen Paartanz aufforderte. Sie sagte ihm, dass sie nicht wirklich tanzen könne und „das Ganze zu schnell für sie sei“. Der Bekannte hielt sie jedoch weiterhin an ihren Händen fest und begann sie zu führen und zu drehen.

Nach einer schwungvollen Drehbewegung ließ er die Frau los, um selbst eine Drehung auszuführen. Dabei verlor sie das Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Für ihre bei dem Sturz erlittenen erheblichen Verletzungen machte sie ihren Tanzpartner verantwortlich. Sie verklagte ihn daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Beim Tanzen besteht grundsätzlich ein Sturzrisiko

Ihre Klage war jedoch ohne Erfolg. Ebenso wie das zuvor mit dem Fall befasste Landgericht Darmstadt hielten auch die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts die Klage für unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts besteht beim Tanzen grundsätzlich die Gefahr eines Sturzes. Das hätte auch der Klägerin bewusst sein müssen, zumal es ihr an Paartanzkenntnissen fehlte. Die Initiative zu dem gemeinsamen Tanz sei zwar eindeutig und wenig einfühlsam von dem Beklagten ausgegangen.

Trotz allem habe sich die Klägerin letztlich freiwillig darauf eingelassen. Denn sie habe nicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, mit dem Beklagten nicht tanzen zu wollen. Dazu hätte sie nach Überzeugung des Gerichts jedoch durchaus die Möglichkeit gehabt, indem sie zum Beispiel die Tanzfläche hätte verlassen können. Falls ihr das aufgrund des Verhaltens des Beklagten nicht ohne Weiteres möglich gewesen sein sollte, hätte sie durch einfaches Stehenbleiben den Tanz mit dem Beklagten verhindern können, so das Gericht.

Selbstgefährdung

Da sich die Klägerin auf den Tanz eingelassen hatte, habe sie mit den beim Paartanz üblichen Tanzschritten und Drehbewegungen rechnen und sich darauf einstellen müssen. Das habe sie jedoch offensichtlich nicht gemacht. Die Klägerin ist nach Meinung der Richter folglich selbst für die mit ihrer Entscheidung verbundene Selbstgefährdung verantwortlich. Nach dem Hinweisbeschluss des Frankfurter Oberlandesgerichts hat die Klägerin ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgezogen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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