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Folgen­rei­cher Sturz im Ein­kaufs­zen­trum

12.06.2017

Wie oft einzelne Bereiche eines Einkaufszentrums gereinigt werden müssen, damit Kunden, die im Center auf Schmutzstellen ausrutschen, nicht vom Shoppingcenter-Betreiber Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen können, zeigt ein Gerichtsurteil

(verpd) Der Betreiber eines Einkaufszentrums erfüllt seine Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn er dafür sorgt, dass im Bereich von Textilgeschäften täglich gereinigt wird und außerdem im Turnus von zwei Stunden Reinigungskräfte den Bereich überwachen und bei Bedarf nachreinigen. Dies ist der Leitsatz eines Urteils des Landgerichts Ellwangen (Az.: 2 O 24/15).

Eine Frau war in einem Shoppingcenter auf dem Weg zwischen zwei Textilgeschäften gestürzt. Dabei hatte sie sich einen Bruch des Oberarmkopfs und des Sprunggelenks zugezogen. Im Krankenhaus wurde neben der unfallbedingten Verletzung bei ihr auch ein Kaliummangel festgestellt. Als Ursache des Sturzes gab sie an, dass sie auf einer etwa tellergroßen, schmierigen Stelle ausgerutscht sei, die sie nicht hätte erkennen können.

Da die Stelle nach Meinung der Verunfallten nicht ordnungsgemäß gereinigt worden sei, hatte sie den Betreiber des Einkaufszentrums auf Schadenersatz und 11.000 Euro Schmerzensgeld aufgrund einer Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht verklagt. Sie litt bei der Klageeinreichung nach wie vor unter den Folgen des Sturzes, war arbeitsunfähig und konnte tägliche Verrichtungen nicht mehr ausführen. Zudem begehrte sie die Anerkennung, dass der Beklagte ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden erstatten werde.

Andere Gründe

Der Betreiber des Einkaufszentrums lehnte dies ab. Er bezweifelte, dass eine Verunreinigung des Bodens der Grund für den Sturz gewesen sei. Vielmehr glaubte er, dass dabei der Kaliummangel und eine mögliche Einnahme von Medikamenten eine Rolle gespielt hätten.

Das Landgericht Ellwangen lehnte die Klage ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der beklagte Einkaufscenter-Betreiber seine Verkehrssicherungs-Pflichten verletzt habe. Im Rahmen der Beweisumkehr sei es dem Beklagten gelungen nachzuweisen, dass er für eine ausreichende Reinigung gesorgt habe. Der vorgelegte Putzplan und die Aussage einer Zeugin erschienen dem Gericht ausreichend und glaubwürdig.

Ausreichend große Intervalle

Danach ließ der Betreiber jeden Morgen die Böden grundreinigen. Außerdem war ständig eine Putzfrau im Gebäude unterwegs, um etwaige Verunreinigungen sofort zu entfernen. Dadurch ergab sich ein Reinigungsintervall von höchstens einer Stunde und 40 Minuten.

Dies erschien dem Gericht in der viel frequentierten Ladenpassage eines Shoppingcenters im Bereich reiner Textilhändler ausreichend.

Generell orientiere sich die Anforderung an die Reinigung von Fußböden am konkreten Gefährdungspotenzial. So müsse beispielsweise in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes mit Selbstbedienung damit gerechnet werden, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst immer wieder verschmutzt wird.

Unterschiedliche Anforderungen

Hier könnten Kontroll- und Reinigungsintervalle von 15 bis 20 Minuten erforderlich sein. In einem Drogeriemarkt würde nach Einschätzung des Gerichts dagegen ein halbstündlicher Turnus ausreichen. Es sei auch zwischen Gehwegen und Wegen innerhalb von Ladengeschäften zu unterscheiden – in Läden sei die Gefahr von Verschmutzungen höher, weil dort Ware herabfallen könnte.

In dem konkreten Fall konnte das Gericht keine besondere Gefahrenquelle erkennen. Allerdings seien aufgrund des besonderen Charakters von Einkaufszentren die Anforderungen an die Sauberkeit höher als im Freien, da sich die Passanten hier möglicherweise weniger vorsichtig bewegten.

Eine Schaffung gefahrloser Räume sei aber weder möglich noch im Rahmen der Verkehrssicherungs-Pflicht geschuldet, so das Gericht.

Kein Kostenrisiko

Sollte bei einem Unglücksfall mit gesundheitlichen Folgen wie im genannten Gerichtsfall kein anderer haften, helfen bestehende private Versicherungspolicen vor finanziellen Schwierigkeiten. In der Regel reichen nämlich die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus.

So gibt es zum Beispiel für Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, keine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente mehr. Führt ein Unfall, aber auch eine Krankheit dazu, dass der Beruf auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, lassen sich die dadurch verursachten Einkommenseinbußen jedoch durch eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen.

Bei einer unfall-, aber auch krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit können mit einer Krankentagegeld-Versicherung außerdem mögliche Lücken zwischen einem eventuell zustehenden gesetzlichen Krankengeld und dem bisherigen Einkommen geschlossen werden. Ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten hilft, den individuell passenden Unfall- und Krankheitsschutz zu finden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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