Open Nav Beratung anfordern

Wann die Fahr­eignung ange­zweifelt werden darf

07.08.2017

Ob bereits nach drei nachgewiesenen Geschwindigkeits-Verstößen innerhalb von mehreren Monaten vom betreffenden Kfz-Fahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung verlangt werden kann, hatte vor kurzen ein Gericht zu entscheiden.

(verpd) Weigert sich ein Verkehrssünder, der Fahrerlaubnisbehörde nach drei Geschwindigkeits-Übertretungen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so darf ihm deswegen in der Regel nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor (Az.: 3 L 293/17.NW).

Einem Autofahrer waren innerhalb von 15 Monaten drei Geschwindigkeits-Verstöße außerhalb geschlossener Ortschaften beziehungsweise auf Autobahnen nachgewiesen worden. Im Flensburger Fahreignungsregister war er deswegen mit vier Punkten belastet.

Die Fahrerlaubnisbehörde ging jedoch noch einen Schritt weiter. Um bestehende Zweifel an der Fahreignung des Mannes auszuräumen, forderte die Behörde ihn dazu auf, ihr ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.

Kein Gutachten, keine Fahrerlaubnis

Der Antragsteller unterzog sich daraufhin zwar einer entsprechenden Untersuchung. Er weigerte sich jedoch, der Behörde das Gutachten der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu überlassen. Denn dieses enthalte elementare Mängel. Ihm wurde daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen.

Mit der Begründung, dass bereits die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtswidrig gewesen sei, zog der Mann gegen die Behörde vor Gericht.

Er bestreite zwar nicht, dass er drei Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeits-Überschreitungen begangen habe. Davon hätten sich jedoch zwei Übertretungen im unteren Bereich bewegt. Im Übrigen liege kein Fall eines wiederholten und erheblichen, gegen verkehrsrechtliche Vorschriften eingetretenen Verstoßes vor, der seine Eignung, Kraftfahrzeuge führen zu können, infrage stelle. Es sei daher rechtswidrig, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Ungerechtfertigtes Verlangen

Dem schloss sich das Neustadter Verwaltungsgericht an. Es gab dem Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis statt. Der Antragsteller habe zwar wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Diese Vergehen würden jedoch keine Anordnung rechtfertigen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu müssen.

Das vom Gesetzgeber geschaffene System zur Vereinheitlichung der Behandlung sogenannter Mehrfachtäter solle den Betroffenen nämlich die Gelegenheit geben, nachgewiesene Mängel zunächst durch die Teilnahme an Fahreignungsseminaren möglichst frühzeitig zu beseitigen.

Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen seien demnach nur Personen anzusehen, deren Konto in der Flensburger Verkehrssünderdatei mit acht oder mehr Punkten belastet ist.

Nur mit präziser Begründung

Nach Ansicht der Richter ergibt sich aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrs-Teilnahme von Mehrfachtätern in Kauf genommen hat. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei folglich nur auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt.

„Dabei muss die Fahrerlaubnisbehörde präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall anderer Punktesünder abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Ordnungswidrigkeiten für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine MPU zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor das Hilfsangebot des Paragraf 4 StVG (Straßenverkehrs-Gesetz) wahrzunehmen“, so das Gericht.

In dem entschiedenen Fall darf der Antragsteller nach Meinung der Richter daher nur schriftlich ermahnt werden, ohne dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Dabei sei er darauf hinzuweisen, dass er freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen könne, um sein Verkehrsverhalten zu verbessern.

Beste Verteidigung

Wie der Fall zeigt, droht einem oft schneller ein Fahrverbot, als man meint. Nicht immer ist jedoch ein ausgesprochenes Fahrverbot tatsächlich rechtens. Wer gegen ein Fahrverbot vorgehen will, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können allerdings hoch sein.

Hat man jedoch eine Verkehrsrechtsschutz-Police und vom Versicherer vorab eine entsprechende Leistungszusage eingeholt, übernimmt dieser die Prozesskosten – egal, ob man den Prozess gewinnt oder verliert.

Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

zurück