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Ärger wegen Vorgaben zur Sauber­keit am Arbeits­platz

02.10.2017

Worauf ein Arbeitgeber achten muss, wenn er seinen Arbeitnehmern Regelungen zur Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz vorschreiben will, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Will ein Arbeitgeber eine bestimmte Ordnung an den Arbeitsplätzen des Betriebes durchsetzen, so muss er unter bestimmten Voraussetzungen den Betriebsrat um Zustimmung bitten. Das hat das Arbeitsgericht Würzburg entschieden (Az.: 12 BV 25/15).

Unter der Überschrift „Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung“ hatte ein Arbeitgeber das persönliche Verhalten der Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen zum Thema gemacht. Er bestand zum Beispiel darauf, dass ab sofort keine Glasflächen und Möbel mehr beklebt werden durften und Arbeitsflächen nach Arbeitsende aufgeräumt zu hinterlassen seien. Auch der Müll sollte durch die Beschäftigten getrennt werden.

Ferner sollten unbenutzte Arbeitsflächen anderer Kollegen nicht mehr als Ablagefläche missbraucht, Schrankoberseiten regelmäßig überprüft und freigeräumt und persönlich mitgebrachte Pflanzen regelmäßig gegossen und zurückgeschnitten werden. Den Betriebsrat schaltete der Arbeitgeber nicht ein. Denn er hielt all diese Maßnahmen für nicht zustimmungspflichtig. Dies wollte sich der Betriebsrat nicht gefallen lassen und reichte eine Unterlassungsklage ein.

Vom Unterschied zwischen Ordnungs- und Arbeitsverhalten

Das Würzburger Arbeitsgericht gab der Klage des Betriebsrats zumindest in einigen Punkten statt. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Arbeitgeber alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten durch den Betriebsrat entgegensteht. Diese Rechte bezögen sich auch auf die Gestaltung des Zusammenlebens und des Zusammenwirkens der Beschäftigen im Betrieb und somit auch auf ihre Arbeitsplätze.

Zu unterscheiden sei dabei zwischen dem mitbestimmungs-pflichtigen Ordnungsverhalten und dem Arbeitsverhalten, bei welchem ein Betriebsrat kein Mitspracherecht habe. Mitbestimmungspflichtig seien zum Beispiel stets Maßnahmen des Arbeitgebers mit kollektivem Bezug.

Maßnahmen, die den individuellen Besonderheiten einzelner Arbeitnehmer Rechnung trügen und deren Auswirkungen sich auf das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers beschränken, seien hingegen mitbestimmungsfrei.

Was geht und was nicht

In dem entschiedenen Fall bedeutet das, dass der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats beispielsweise darüber bestimmen kann, dass die Beschäftigten Glasflächen und Möbel nicht ohne Zustimmung bekleben dürfen, sie die Arbeitsflächen nach Arbeitsende aufgeräumt hinterlassen und den Müll trennen müssen.

Mitbestimmungspflichtig sind nach Ansicht des Gerichts hingegen zum Beispiel Anordnungen, nach welchen persönliche Gegenstände wie Fotos und Souvenirs nicht jeweils mehr als zehn Prozent der zur Verfügung stehenden Arbeitsfläche einnehmen dürfen. Denn das betreffe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und somit die Frage des Zusammenlebens im Betrieb.

Der beklagte Arbeitgeber darf beispielsweise auch nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats anordnen, dass persönlich mitgebrachte Pflanzen regelmäßig zu gießen und zurückzuschneiden sind und Schrankoberseiten regelmäßig überprüft und freigeräumt werden müssen.

Keine Regel ohne Ausnahme

Die Anordnung, bei Arbeitsende den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, betreffe zwar auf den ersten Blick überwiegend das Ordnungsverhalten, dennoch ist dies nur bedingt mitbestimmungspflichtig. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Jedoch kann es hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Arbeitgeberseite für die Reinigung der Arbeitsplätze einen externen Dienstleister beauftragt hat. Dieser kann die geschuldete Dienstleistung nicht so wie geschuldet erbringen, wenn die Arbeitsplätze unaufgeräumt und damit nicht zu reinigen sind.“

Übrigens: Ein Arbeitgeber, der mit einem einzelnen Arbeitnehmer streitet, kann sich mit einer Firmenrechtsschutz-Versicherung unter anderem gegen das Kostenrisiko eines Gerichtsstreits vor einem Arbeitsgericht absichern. In manchen Firmenrechtsschutz-Policen können zudem die Anwalts- oder Gerichtskosten für Streitigkeiten im Rahmen des kollektiven Arbeits- oder Dienstrechts, wie zum Beispiel bei Streitigkeiten mit dem Betriebsrat, optional mitversichert werden.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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