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Schwerer Mo­tor­rad­un­fall nach Aus­weich­ma­nö­ver

10.04.2017

Inwieweit ein Motorradfahrer, der einem anderen verkehrswidrig fahrenden Verkehrsteilnehmer ausweicht, um einen Unfall zu verhindern, dabei stürzt und sich verletzt, einen Anspruch auf eine Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung hat, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Kommt ein Motorradfahrer körperlich zu Schaden, weil er einem unachtsamen Radler ausgewichen ist, so hat er Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil entschieden (Az.: S 17 U 955/14).

Ein Mann war aus privaten Gründen mit seinem Motorrad unterwegs, als ihm ein Fahrradfahrer die Vorfahrt nahm. Um den Mann nicht zu überfahren, wich er ihm aus. Dabei kam der Motorradfahrer zu Fall. Bei dem Sturz zog er sich unter anderem Verletzungen seiner beiden Schultergelenke zu.

Der verunfallte Motorradfahrer stellte daraufhin einen Antrag, ihm wegen der Verletzungsfolgen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu gewähren. Sein Ausweichmanöver sei nämlich letztendlich eine Rettungsabsicht gewesen, einen anderen, nämlich den Radfahrer, aus einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit zu retten, denn ohne das Ausweichmanöver wäre er mit dem Radfahrer kollidiert.

Rettungsabsicht

Sein Antrag wurde jedoch von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, dem hierfür zuständigen Träger der DGUV, abgelehnt. Das begründete der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger damit, dass angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr von Motorradfahrern keine versicherte Rettungsabsicht festgestellt werden könne. Zudem läge kein in der DGUV versicherter Arbeitsunfall beziehungsweise kein Unfall auf dem Weg zur Arbeit vor.

Doch dem wollte sich das Dortmunder Sozialgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Motorradfahrers gegen die Unfallkasse statt. In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 13 a SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) Personen versichert sind „die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“.

Es sei daher nicht erforderlich, dass der Kläger auf dem direkten Weg von beziehungsweise zu seiner Arbeit zu Schaden gekommen ist, als der Unfall geschah. Im Übrigen sei das Ausweichmanöver als Rettungshandlung im Sinne des Gesetzes zu werten. Denn durch seine Handlung habe der Kläger den Radfahrer aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Um in einer solchen Situation einen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung zu haben, komme es folglich nicht darauf an, dass das Ausweichmanöver spontan und ohne intensive Überlegung erfolgte.

Persönlicher Rundumschutz bei Unfällen

Auch wenn wie im genannten Fall ein Unfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist, sind die Leistungen nur begrenzt. Zwar kann zum Beispiel einem verunfallten Arbeitnehmer mit einem bleibenden Gesundheitsschaden unter bestimmten Umständen eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, doch diese liegt meist weit unter dem bisherigen Gehalt.

Und auch eventuell zustehende Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung decken die finanziellen Folgen, die beispielsweise eine unfallbedingte Invalidität mit sich bringen kann, nur teilweise ab. Um Absicherungslücken, die durch einen fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Unfallschutz bestehen, zu vermeiden, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an. Eine private Unfallversicherung greift zum Beispiel im Gegensatz zum gesetzlichen Unfallschutz weltweit und rund um die Uhr.

Unter anderem kann auch die Höhe der vom Versicherer im Invaliditätsfall an den Versicherten zu zahlenden Kapitalsumme oder/und Rentenleistung bei einer derartigen Police nach dem individuellen Bedarf passend vereinbart werden. Eine Krankentagegeld- sowie eine Berufsunfähigkeits-Versicherung verringern zudem das Risiko von möglichen Einkommenseinbußen, wenn Berufstätige nach einem Unfall oder einer Krankheit für längere Zeit oder dauerhaft nicht mehr beruflich tätig sein können.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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