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Messer in Kinderhand: Gefährliches Freizeitvergnügen

12.08.2019

Worauf man achten sollte, wenn man Kinder betreut und diese zum Beispiel beim Basteln mit Messer hantieren, belegt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein neunjähriges Kind hatte sich im Rahmen einer Jugendfreizeit mit einem Klappmesser verletzt. Offenkundig wurde es nicht ausreichend über die Gefahren, die mit dessen Gebrauch verbunden sind, aufgeklärt. So wurden der Veranstalter und der Leiter der Freizeit gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht München jüngst entschieden (Az.: 21 U 2981/18).

Ein neunjähriges Mädchen hatte an einer Jugendfreizeit teilgenommen, die von einem an ihrem Wohnort ansässigen Jugendring veranstaltetet wurde. Das Freizeitprogramm der Veranstaltung bestand ausweislich eines Flyers im Wesentlichen aus „Feuer machen, Unterschlupf bauen und Spuren lesen“.

Um Feuer zu machen, wurde den Teilnehmern aufgetragen, mithilfe ihnen zur Verfügung gestellter Klappmesser die Rinde von Birken abzuschälen. Dabei geriet das Messer des Mädchens jedoch in ihr rechtes Auge. Die dadurch erlittene Verletzung hatte einen Dauerschaden zur Folge.

Ausreichende Aufklärung?

Das Kind reichte eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage gegen den Veranstalter und die Leiterin der Jugendfreizeit ein. Es begründete sie damit, dass weder sie noch ihre Mutter bei der Anmeldung zu der Veranstaltung darüber aufgeklärt worden seien, dass dort mit Messern hantiert werden sollte. Ihre eigene Aufklärung vor Ort habe lediglich darin bestanden, dass ihr das Auf- und Zuklappen des Messers erklärt wurde.

In ihrer Klageerwiderung trugen die Beklagten vor, dass eine ausreichende Aufklärung erfolgt sei. Der bedauerliche Unfall sei auf einen anweisungswidrigen Umgang mit dem Messer zurückzuführen. Man habe die Kinder auch ausreichend überwacht. Der Betreuungsschlüssel sei mit einem Verhältnis von 1:5,5 sogar besser gewesen als vorgeschrieben.

Berufungsgericht

Diese Argumentation vermochte die Richter des in der ersten Instanz mit dem Fall befassten Landgerichts Ingolstadt zu überzeugen. Das Gericht hielt es für nicht nachgewiesen, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten verletzt hatten. Auch von einer Verletzung von Verkehrssicherungs-Pflichten könne nicht ausgegangen werden. Die Richter wiesen die Klage daher als unbegründet zurück.

Doch dem wollte sich das in Berufung mit dem Fall befasste Münchener Oberlandesgericht nicht anschließen. Es hielt die Klage des Mädchens auf Schmerzensgeld und Schadenersatzforderung in vollem Umfang für begründet.

Zu Vorkehrungen verpflichtet

Nach Ansicht des Gerichts waren die Beklagten gesetzlich dazu verpflichtet, zum Schutz von Dritten Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar waren, um Schädigungen zu verhindern.

„Dabei gilt einerseits, dass zugunsten von Kindern ein strenger Sicherheitsmaßstab anzulegen ist, andererseits aber auch, dass ein vollständiges Maß an Sicherheit nicht erreichbar ist und Kinder im Alter von sieben bis acht Jahren schon ein gewisses Maß an Selbstständigkeit haben und nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden müssen“, so das Gericht.

Fehlende Erläuterungen

Es sei angesichts des Mottos der Veranstaltung zwar nicht von vornherein pflichtwidrig, Kindern im Alter von sieben bis zwölf Jahren ein Schnitzmesser zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten hätten sich trotz allem pflichtwidrig verhalten. Die Kinder seien zwar darüber belehrt worden, wie man ein Messer auf- und zuklappe und wie man damit laufe. Auch sei eine Aufklärung darüber erfolgt, dass Schnitzen grundsätzlich vom Körper weg zu erfolgen habe. Wie jedoch beim Abschälen von Rinde vorzugehen sei, habe man den Kindern nicht erklärt.

Denn dazu habe der Hinweis, vom Körper weg zu schnitzen, nicht gereicht. Denn bei einem Baum könne man nicht vom Körper weg schnitzen. „Es wäre vielmehr geboten gewesen, den Kindern zu erläutern, dass man das Messer gar nicht zum regelrechten Schneiden in die Baumrinde verwenden muss und soll, sondern dass das Messer allenfalls vorsichtig als unterstützendes Hilfsmittel beim Ablösen loser beziehungsweise leicht lösbarer Rindenteile eingesetzt werden sollte und dabei auf einen ausreichenden Abstand vom Kopf und Körper zum Messer geachtet werden musste.“

Keine Mitschuld

Spätestens in dem Augenblick, in dem erkennbar war, dass die Klägerin mit dem Messer „Rinde abmachen“ wollte, hätte es nach Überzeugung der Richter einer Belehrung und Demonstration bedurft. Es hätte auch jemand mit ihr zum Baum gehen und ihr die richtige Anwendung zeigen müssen. Das sei jedoch nachweislich nicht geschehen.

Da die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass das Kind mit dem Messer „Unsinn“ machen oder aus kindlichem Leichtsinn falsch mit dem Schneidewerkzeug umgehen wollte, sei auch der Vorwurf eines Mitverschuldens unbegründet. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen. Das heißt, die Beklagten, also der Veranstalter und die Leiterin der Jugendfreizeit, müssen der Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung des Mädchens nachkommen.

Umfassende Absicherung

Im genannten Fall hilft übrigens den Eltern eine Familienrechtsschutz-Versicherung, die Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung des Kindes durchzusetzen. Denn in einer solchen Police sind unter anderem minderjährige Kinder mitversichert. Das heißt, muss ein Kind einen Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld von demjenigen einfordern, der für den Schaden (mit-) verantwortlich ist, übernimmt der Rechtsschutzversicherer, sofern vorab eine Leistungszusage gegeben wurde, die dafür notwendigen Anwalts- und Prozesskosten.

Allerdings haftet nicht immer ein anderer für einen Unfall. Da die gesetzliche Absicherung jedoch oftmals nicht ausreicht, um die finanziellen Mehrkosten beispielsweise nach einer unfallbedingten Invalidität abzudecken, ist eine private Absicherung zum Beispiel mit einer privaten Unfall- oder auch Invaliditäts-Versicherung sinnvoll. Diese Policen gelten meist rund um die Uhr.

Quelle: VersicherungsJournal Verlag GmbH

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